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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs1Rechtssatz
Durch die Nichtgeltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber einem Vorstandsmitglied ist alleine bei diesem eine Vermögensmehrung - somit eine Bereicherung zulasten der Gesellschaft - eingetreten (vgl. VwGH 25.9.2012, 2008/13/0241, mwN, wonach es für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter darauf ankommt, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist). Die Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (anders allenfalls bei Mehrgewinnen, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben; vgl. etwa VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022, mwN). Im Übrigen würde die Gesellschaft unabhängig davon, welchen Gesellschaftern die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen wäre, gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 für die unterlassene Einbehaltung und Abfuhr der auf den Gesamtbetrag der verdeckten Ausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer haften.Durch die Nichtgeltendmachung des Schadenersatzanspruches gegenüber einem Vorstandsmitglied ist alleine bei diesem eine Vermögensmehrung - somit eine Bereicherung zulasten der Gesellschaft - eingetreten vergleiche VwGH 25.9.2012, 2008/13/0241, mwN, wonach es für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter darauf ankommt, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist). Die Höhe seiner Beteiligung an der Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz (anders allenfalls bei Mehrgewinnen, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben; vergleiche etwa VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022, mwN). Im Übrigen würde die Gesellschaft unabhängig davon, welchen Gesellschaftern die verdeckte Ausschüttung zuzurechnen wäre, gemäß Paragraph 95, Absatz eins, EStG 1988 für die unterlassene Einbehaltung und Abfuhr der auf den Gesamtbetrag der verdeckten Ausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer haften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130185.L06Im RIS seit
08.04.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026