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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0066 E 26. April 2006 RS 3 (hier ohne den letzten Satzteil)Stammrechtssatz
Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach § 95 Abs 4 EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 95 EStG 1988).Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor, für welche Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge nach Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 abzuziehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 95, EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023130185.L05Im RIS seit
08.04.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026