RS Vwgh 2026/2/26 Ro 2024/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §47 Abs1
SuchtgiftV 1997 §12 idF 2024/II/030
SuchtgiftV 1997 §17 Abs1
SuchtgiftV 1997 §17 Abs1 idF 2024/II/030

Rechtssatz

Aus der Novelle BGBl. II Nr. 30/2024 zur SV und den dazu ergangenen Erläuterungen (zum Begutachtungsentwurf, GZ 2023-0.727.097, S. 2) lässt sich der Schluss ziehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "für den Bedarf in einer Praxis" in § 17 Abs. 1 SV mit dem Bedarf in einer Ordinationsstätte gleichsetzt. Verstünde man den "Bedarf in einer Praxis" dahingehend, dass darunter der Bedarf zur Anwendung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln im Rahmen zulässiger ärztlicher Tätigkeit zu verstehen sei, hätte es keiner ausdrücklichen Nennung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung bedurft. Für dieses Ergebnis spricht auch die Ersetzung des Wortes "Praxisbedarf" durch "Berufsbedarf" in § 12 SV durch dieselbe Novelle, ohne eine vergleichbare Änderung in § 17 SV vorzunehmen. Im Ergebnis ist es nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 SV daher nicht zulässig, suchtgifthaltige Arzneimittel zum Zweck der Vorrathaltung für die Anwendung an Patienten im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten - seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. II Nr. 30/2024 mit Ausnahme von Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung - zu verschreiben.Aus der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2024, zur SV und den dazu ergangenen Erläuterungen (zum Begutachtungsentwurf, GZ 2023-0.727.097, Sitzung 2) lässt sich der Schluss ziehen, dass der Verordnungsgeber den Begriff "für den Bedarf in einer Praxis" in Paragraph 17, Absatz eins, SV mit dem Bedarf in einer Ordinationsstätte gleichsetzt. Verstünde man den "Bedarf in einer Praxis" dahingehend, dass darunter der Bedarf zur Anwendung von suchtgifthaltigen Arzneimitteln im Rahmen zulässiger ärztlicher Tätigkeit zu verstehen sei, hätte es keiner ausdrücklichen Nennung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung bedurft. Für dieses Ergebnis spricht auch die Ersetzung des Wortes "Praxisbedarf" durch "Berufsbedarf" in Paragraph 12, SV durch dieselbe Novelle, ohne eine vergleichbare Änderung in Paragraph 17, SV vorzunehmen. Im Ergebnis ist es nach Maßgabe des Paragraph 17, Absatz eins, SV daher nicht zulässig, suchtgifthaltige Arzneimittel zum Zweck der Vorrathaltung für die Anwendung an Patienten im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten - seit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2024, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Rahmen der mobilen Palliativversorgung - zu verschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J15

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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