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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §47 Abs1Rechtssatz
Von den spezifisch Ordinationsstätten betreffenden fachspezifischen Qualitätsstandards sind behandlungsbezogene Qualitätsstandards, die sich aus § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ergeben, zu unterscheiden. Diese Standards sind auch bei der Anwendung von Arzneimitteln im Zuge wohnsitzärztlicher Tätigkeiten einzuhalten. Somit folgt auch im Fall wohnsitzärztlicher Tätigkeiten iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 aus der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis die Berechtigung von Ärzten, Arzneimittel zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten vorrätig zu halten.Von den spezifisch Ordinationsstätten betreffenden fachspezifischen Qualitätsstandards sind behandlungsbezogene Qualitätsstandards, die sich aus Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ergeben, zu unterscheiden. Diese Standards sind auch bei der Anwendung von Arzneimitteln im Zuge wohnsitzärztlicher Tätigkeiten einzuhalten. Somit folgt auch im Fall wohnsitzärztlicher Tätigkeiten iSd. Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aus der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis die Berechtigung von Ärzten, Arzneimittel zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten vorrätig zu halten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J13Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026