RS Vwgh 2026/2/26 Ro 2024/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §31
ÄrzteG 1998 §47
ÄrzteG 1998 §47 Abs1
ÄrzteG 1998 §57
  1. ÄrzteG 1998 § 31 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 31 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 25.05.2022 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 22.03.2020 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 19.03.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  6. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 18.01.2017 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  7. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 16.07.2009 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  9. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Die Berechtigung zum Bezug und zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten ist der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis inhärent. Auch bei - im Rahmen der Vorgaben des § 47 ÄrzteG 1998 ausgeübten - wohnsitzärztlichen Tätigkeiten dürfen Arzneimittel unmittelbar an Patienten angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb eine Vorrathaltung von Arzneimitteln für die unmittelbare Anwendung an Patienten im Rahmen von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten nicht zulässig sein sollte, solange die Grenzen der fachärztlichen Berufsausübungsberechtigung (§ 31 ÄrzteG 1998) eingehalten werden und die ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten nicht den Rahmen solcher Tätigkeiten, für die eine Ordinationsstätte nicht erforderlich ist, iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 überschreiten.Die Berechtigung zum Bezug und zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten ist der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis inhärent. Auch bei - im Rahmen der Vorgaben des Paragraph 47, ÄrzteG 1998 ausgeübten - wohnsitzärztlichen Tätigkeiten dürfen Arzneimittel unmittelbar an Patienten angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb eine Vorrathaltung von Arzneimitteln für die unmittelbare Anwendung an Patienten im Rahmen von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten nicht zulässig sein sollte, solange die Grenzen der fachärztlichen Berufsausübungsberechtigung (Paragraph 31, ÄrzteG 1998) eingehalten werden und die ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten nicht den Rahmen solcher Tätigkeiten, für die eine Ordinationsstätte nicht erforderlich ist, iSd. Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG 1998 überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J12

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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