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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §31Rechtssatz
Die Berechtigung zum Bezug und zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten ist der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis inhärent. Auch bei - im Rahmen der Vorgaben des § 47 ÄrzteG 1998 ausgeübten - wohnsitzärztlichen Tätigkeiten dürfen Arzneimittel unmittelbar an Patienten angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb eine Vorrathaltung von Arzneimitteln für die unmittelbare Anwendung an Patienten im Rahmen von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten nicht zulässig sein sollte, solange die Grenzen der fachärztlichen Berufsausübungsberechtigung (§ 31 ÄrzteG 1998) eingehalten werden und die ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten nicht den Rahmen solcher Tätigkeiten, für die eine Ordinationsstätte nicht erforderlich ist, iSd. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 überschreiten.Die Berechtigung zum Bezug und zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zum Zweck der unmittelbaren Anwendung an Patienten ist der ärztlichen Berufsausübungsbefugnis inhärent. Auch bei - im Rahmen der Vorgaben des Paragraph 47, ÄrzteG 1998 ausgeübten - wohnsitzärztlichen Tätigkeiten dürfen Arzneimittel unmittelbar an Patienten angewendet werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb eine Vorrathaltung von Arzneimitteln für die unmittelbare Anwendung an Patienten im Rahmen von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten nicht zulässig sein sollte, solange die Grenzen der fachärztlichen Berufsausübungsberechtigung (Paragraph 31, ÄrzteG 1998) eingehalten werden und die ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten nicht den Rahmen solcher Tätigkeiten, für die eine Ordinationsstätte nicht erforderlich ist, iSd. Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG 1998 überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J12Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026