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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §47 Abs1Rechtssatz
Bei jeder Anwendung von Arzneimitteln sind die ärztlichen Berufspflichten, insbesondere die Pflicht, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren (§ 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998), zu beachten (siehe etwa zum "off label use" von Arzneimitteln durch Ärzte VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001, sowie VwGH 24.4.2019, Ra 2015/11/0113). Dieser Pflicht unterliegen Ärzte bei der Anwendung von Arzneimitteln unabhängig davon, ob die ärztliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb einer Ordinationsstätte ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Dokumentationspflichten nach § 51 ÄrzteG 1998, die auch die Anwendung von Arzneispezialitäten erfassen.Bei jeder Anwendung von Arzneimitteln sind die ärztlichen Berufspflichten, insbesondere die Pflicht, nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren (Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998), zu beachten (siehe etwa zum "off label use" von Arzneimitteln durch Ärzte VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001, sowie VwGH 24.4.2019, Ra 2015/11/0113). Dieser Pflicht unterliegen Ärzte bei der Anwendung von Arzneimitteln unabhängig davon, ob die ärztliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb einer Ordinationsstätte ausgeübt wird. Dasselbe gilt für die Dokumentationspflichten nach Paragraph 51, ÄrzteG 1998, die auch die Anwendung von Arzneispezialitäten erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J08Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026