RS Vwgh 2026/2/26 Ro 2024/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2026
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2
ÄrzteG 1998 §47 Abs1
ÄrzteG 1998 §56

Rechtssatz

Es ist nicht erkennbar, dass die Anwendung von Arzneimitteln immer eine Ordinationsstätte erfordert, sodass sie im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten schon grundsätzlich unzulässig wäre. So wären etwa auch die in § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 demonstrativ aufgezählten Arten von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ohne Anwendung von Arzneimitteln in manchen Fällen gar nicht durchführbar. Aus den Vorgaben, die das ÄrzteG 1998 für Ordinationsstätten vorsieht (§ 56 ÄrzteG 1998), ist ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Anwendung von Arzneimitteln nur innerhalb einer Ordinationsstätte zulässig wäre. Eine solche Annahme würde etwa auch die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von Hausbesuchen durch niedergelassene Ärzte verbieten.Es ist nicht erkennbar, dass die Anwendung von Arzneimitteln immer eine Ordinationsstätte erfordert, sodass sie im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten schon grundsätzlich unzulässig wäre. So wären etwa auch die in Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG 1998 demonstrativ aufgezählten Arten von wohnsitzärztlichen Tätigkeiten ohne Anwendung von Arzneimitteln in manchen Fällen gar nicht durchführbar. Aus den Vorgaben, die das ÄrzteG 1998 für Ordinationsstätten vorsieht (Paragraph 56, ÄrzteG 1998), ist ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Anwendung von Arzneimitteln nur innerhalb einer Ordinationsstätte zulässig wäre. Eine solche Annahme würde etwa auch die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen von Hausbesuchen durch niedergelassene Ärzte verbieten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J07

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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