Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2Rechtssatz
Die Befugnis von Fachärzten zur unmittelbaren Anwendung von Arzneimitteln bei Patienten ergibt sich schon aus der Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen ihres Fachgebietes (§§ 2 und 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998). Sie ist ein genuines Element der Berufsausübungsberechtigung zur Untersuchung und Behandlung von Patienten. § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 stellt im Hinblick auf wohnsitzärztliche Tätigkeiten in dieser Hinsicht keine Einschränkung dar, soweit die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeiten erforderlich ist.Die Befugnis von Fachärzten zur unmittelbaren Anwendung von Arzneimitteln bei Patienten ergibt sich schon aus der Befugnis zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen ihres Fachgebietes (Paragraphen 2 und 31 Absatz 2, ÄrzteG 1998). Sie ist ein genuines Element der Berufsausübungsberechtigung zur Untersuchung und Behandlung von Patienten. Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG 1998 stellt im Hinblick auf wohnsitzärztliche Tätigkeiten in dieser Hinsicht keine Einschränkung dar, soweit die Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen dieser ärztlichen Tätigkeiten erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J05Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026