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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalRechtssatz
Im Hinblick auf die Vorrathaltung von Arzneimitteln durch Ärzte ist zunächst zwischen der Vorrathaltung zum Zweck der Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte einerseits und der Vorrathaltung zum Zweck von deren unmittelbarer Anwendung an Patienten andererseits zu unterscheiden. Während unter der "Abgabe" die Einräumung der körperlichen Verfügungsgewalt über das Arzneimittel verstanden wird (vgl. VwGH 24.6.1996, 92/10/0018), liegt eine unmittelbare Anwendung eines Arzneimittels vor, wenn das Arzneimittel nicht in die Verfügungsbefugnis einer Person übergeben, sondern dazu verwendet wird, um an einer Person eine der charakteristischen Wirkungen (vgl. § 1 Abs. l des Arzneimittelgesetzes - AMG) zu erzielen. Die "Verabreichung" bzw. "Anwendung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt - der nach § 2 Abs. 1 AMG als "Anwender" bestimmt wird, soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Arzneimittel benötigt - stellt keine "Abgabe" im Sinne des § 2 Abs. 11 AMG dar (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001). Die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte ist - abgesehen von der Abgabe aus dem ärztlichen "Notapparat" nach § 57 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - insbesondere nur innerhalb apothekenrechtlicher (§§ 28 ff des Apothekengesetzes - ApoG) und arzneimittelrechtlicher (§§ 58 f AMG) Schranken zulässig.Im Hinblick auf die Vorrathaltung von Arzneimitteln durch Ärzte ist zunächst zwischen der Vorrathaltung zum Zweck der Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte einerseits und der Vorrathaltung zum Zweck von deren unmittelbarer Anwendung an Patienten andererseits zu unterscheiden. Während unter der "Abgabe" die Einräumung der körperlichen Verfügungsgewalt über das Arzneimittel verstanden wird vergleiche VwGH 24.6.1996, 92/10/0018), liegt eine unmittelbare Anwendung eines Arzneimittels vor, wenn das Arzneimittel nicht in die Verfügungsbefugnis einer Person übergeben, sondern dazu verwendet wird, um an einer Person eine der charakteristischen Wirkungen vergleiche Paragraph eins, Abs. l des Arzneimittelgesetzes - AMG) zu erzielen. Die "Verabreichung" bzw. "Anwendung" eines Arzneimittels durch den behandelnden Arzt - der nach Paragraph 2, Absatz eins, AMG als "Anwender" bestimmt wird, soweit er zur Erfüllung seiner Aufgaben Arzneimittel benötigt - stellt keine "Abgabe" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 11, AMG dar (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001). Die Abgabe von Arzneimitteln durch Ärzte ist - abgesehen von der Abgabe aus dem ärztlichen "Notapparat" nach Paragraph 57, Absatz eins, ÄrzteG 1998 - insbesondere nur innerhalb apothekenrechtlicher (Paragraphen 28, ff des Apothekengesetzes - ApoG) und arzneimittelrechtlicher (Paragraphen 58, f AMG) Schranken zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J04Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026