RS Vwgh 2026/2/26 Ro 2024/11/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §47 Abs1
SMG 1997 §8
SuchtgiftV 1997 §13
SuchtgiftV 1997 §17 Abs1
SuchtgiftV 1997 §19 Abs1 Z1
SuchtgiftV 1997 §22 Abs2

Rechtssatz

Ein Arzt ist auch im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten befugt, Patienten (auch) suchtgifthaltige Arzneimittel zum individuellen Gebrauch ("ad personam") zu verschreiben. § 8 SMG und § 13 SV normieren nämlich für suchtgifthaltige Arzneimittel, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung am oder im menschlichen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen. Nach § 17 Abs. 1 SV dürfen Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, u.a. für eine Patientin/einen Patienten verschrieben werden. Diesen Bestimmungen ist, soweit es die Verschreibung für einen Patienten betrifft, eine Einschränkung im Hinblick auf - innerhalb der Grenzen des § 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 ausgeübte - wohnsitzärztliche Tätigkeiten nicht zu entnehmen. Auch aus den in der SV normierten Formvorschriften betreffend Verschreibungen von suchtgifthaltigen Arzneimitteln ist zu schließen, dass auch Wohnsitzärzte iSd. § 47 ÄrzteG 1998 Suchtgiftverschreibungen ausstellen dürfen.Ein Arzt ist auch im Rahmen wohnsitzärztlicher Tätigkeiten befugt, Patienten (auch) suchtgifthaltige Arzneimittel zum individuellen Gebrauch ("ad personam") zu verschreiben. Paragraph 8, SMG und Paragraph 13, SV normieren nämlich für suchtgifthaltige Arzneimittel, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung am oder im menschlichen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden dürfen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, SV dürfen Arzneimittel, die Suchtgift enthalten, u.a. für eine Patientin/einen Patienten verschrieben werden. Diesen Bestimmungen ist, soweit es die Verschreibung für einen Patienten betrifft, eine Einschränkung im Hinblick auf - innerhalb der Grenzen des Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ausgeübte - wohnsitzärztliche Tätigkeiten nicht zu entnehmen. Auch aus den in der SV normierten Formvorschriften betreffend Verschreibungen von suchtgifthaltigen Arzneimitteln ist zu schließen, dass auch Wohnsitzärzte iSd. Paragraph 47, ÄrzteG 1998 Suchtgiftverschreibungen ausstellen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024110015.J02

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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