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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1Rechtssatz
Wie der VwGH zu den Straftatbeständen der sog. Formaldelikte ausgeführt hat, ist es unzutreffend, dass bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe die Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Es trifft auch nicht zu, dass es einer eigenen gesetzlichen Anordnung bedürfte, um die mehrfachen Einzeltathandlungen im Sinne dieser Straftatbestände bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus § 19 Abs. 1 VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - und die Intensität seiner Beeinträchtigung (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen abhängt) - zu beachten ist (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2020/11/0080; 25.11.2021, Ra 2020/11/0038; 9.3.2022, 2021/11/0092).Wie der VwGH zu den Straftatbeständen der sog. Formaldelikte ausgeführt hat, ist es unzutreffend, dass bei Verhängung einer (einzigen) Geldstrafe die Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen nicht erschwerend berücksichtigt werden darf. Es trifft auch nicht zu, dass es einer eigenen gesetzlichen Anordnung bedürfte, um die mehrfachen Einzeltathandlungen im Sinne dieser Straftatbestände bei der Bemessung der zu verhängenden (Gesamt-)Geldstrafe erschwerend berücksichtigen zu können. Vielmehr ergibt sich schon aus Paragraph 19, Absatz eins, VStG, dass für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes - und die Intensität seiner Beeinträchtigung (die fallbezogen u.a. von der Anzahl der Tathandlungen bzw. Unterlassungen abhängt) - zu beachten ist vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2020/11/0080; 25.11.2021, Ra 2020/11/0038; 9.3.2022, 2021/11/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110173.L04Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026