Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Führerscheinbehörde kann das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (vgl. - mit Nachweisen auf Rechtsprechung zum primär bzw. vorrangig bei der Aussetzung zu beachtenden Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, sowie - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - VwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040, mwN). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann als nicht vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (siehe etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0121, mwN).Die Führerscheinbehörde kann das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist vergleiche - mit Nachweisen auf Rechtsprechung zum primär bzw. vorrangig bei der Aussetzung zu beachtenden Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0027, sowie - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - VwGH 18.3.2016, Ra 2016/11/0040, mwN). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann als nicht vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (siehe etwa VwGH 30.5.2001, 2001/11/0121, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110041.L01Im RIS seit
07.04.2026Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026