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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Unzulässigkeit eines aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz (und nicht aus Anlass eines gegen die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts erster Instanz erhobenen Rechtsmittels) gestellten Parteiantrags; im zivilgerichtlichen Verfahren gewährte Verfahrenshilfe umfasst auch die Stellung eines Parteiantrags vor dem VfGHRechtssatz
Mit dem Rekurs, aus dessen Anlass die Antragstellerin den Parteiantrag auf Aufhebung des §539 Abs2 ZPO erhoben hat, wendet sie sich gegen einen Beschluss des LG Wels als Berufungsgericht. Der Antrag der Antragstellerin wurde demnach aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz erhoben und nicht aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B?VG.
Daran ändert der Umstand nichts, dass das LG Wels die angefochtene Bestimmung (§539 Abs2 ZPO) im Wiederaufnahmeverfahren das erste Mal angewendet hat. Ob die Antragstellerin erst durch die Berufungsentscheidung "aktuell und unmittelbar" von der angefochtenen Bestimmung betroffen ist, ist insofern irrelevant.
Die von der Antragstellerin unter einem mit dem Parteiantrag beantragte Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §64 Abs1 Z3 ZPO ist deshalb nicht erforderlich, weil der Antragstellerin bereits im zivilgerichtlichen Anlassverfahren ein Verfahrenshelfer beigegeben wurde und die im (zivil-)gerichtlichen Verfahren gewährte Verfahrenshilfe die Stellung eines Parteiantrages an den VfGH miteinschließt. Da der Antragstellerin auch die einstweilige Befreiung von der Errichtung der Gebühren und der notwendigen Barauslagen gemäß §64 Abs1 Z1 lita, c und f ZPO im (zivil-)gerichtlichen Verfahren gewährt wurde, ist ihr im hg Verfahren im selben Umfang gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, Gebühr, Landesgericht, Wiederaufnahme, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G177.2025Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026