TE Lvwg Beschluss 2025/12/3 E 002/16/2025.010/003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2025
beobachten
merken
Quelle: Landesverwaltungsgericht Burgenland LVwg Burgenland, http://verwaltungsgericht.bgld.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten