RS Vfgh 2025/11/28 WI9/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2025
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Index

L70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)
L70/10 Verfassungs-, Organisations- und Gebietsrecht

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Wr GemeindewahlO 1996 §43, §44, §47, §87, §88, §90
VfGG §7 Abs2, §67, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wr Gemeinderatswahl vom 27.04.2025 betreffend die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge sowie des Stadtwahlvorschlags der Wählergruppe "Sonne"; keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Wr GemeindewahlO betreffend die Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen; Erforderlichkeit des Vorliegens eines zulässigen Kreiswahlvorschlags für die Berücksichtigung eines zulässigen Stadtwahlvorschlags der jeweiligen Wahlpartei; Zurückweisung der Anfechtung hinsichtlich der Nichtveröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge wegen Verspätung

Rechtssatz

Die anfechtungswerbende Wählergruppe bringt vor, die "verschiedentlich erschwerten Bedingungen des Wahlvorschlags und der Wahlwerbung von im Gemeinderat beziehungsweise in der Bezirksvertretung oder im Nationalrat unvertretenen Wahlparteien" seien den "Grundsätzen der Verhältniswahl auf Minoritätsschutz und Proportionalität entgegengesetzt". Diese Behauptung lässt zum einen nicht erkennen, aus welchen konkreten (präjudiziellen) Bestimmungen der Wahlordnung sich die "erschwerten Bedingungen des Wahlvorschlags und der Wahlwerbung" ergeben sollen. Soweit damit die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen, die zwischen bereits im allgemeinen Vertretungskörper vertretenen und anderen wahlwerbenden Parteien differenzieren, behauptet wird, ist zum anderen auf die stRsp des VfGH zu verweisen, wonach gegen eine derartige Differenzierung dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Der Ansicht, dass die Gültigkeit des Kreiswahlvorschlages in §87 Abs3 GWO 1996 als Bedingung zur Einbringung des Stadtwahlvorschlages nicht genannt sei, ist nicht zu folgen: Aus §87 Abs4 GWO 1996 ergibt sich – in einer für das Verhältniswahlrecht typischen Weise –, dass das zweite Ermittlungsverfahren (lediglich) zur Verteilung der im ersten Ermittlungsverfahren nicht zugeteilten Restmandate auf Grund der Reststimmensummen stattfindet und dementsprechend von vornherein ausschließlich jene Wahlparteien am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen können, die auf Grund der Einbringung eines zulässigen Kreiswahlvorschlages bereits im ersten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen waren. Vor diesem Hintergrund setzt ein zulässiger Stadtwahlvorschlag jedenfalls voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – zumindest ein zulässiger Kreiswahlvorschlag der jeweiligen Wahlpartei vorliegt.

Im Hinblick auf die Rsp des VfGH, wonach eine Wählergruppe, deren Wahlvorschlag bzw Wahlvorschläge zu Recht nicht zugelassen wurde(n), nicht zur Anfechtung des weiteren Wahlverfahrens befugt ist, ist auf die weiteren Bedenken der Anfechtungswerberin nicht einzugehen.

Im Übrigen erschöpft sich die Anfechtung bloß in der Wiedergabe von Gesetzestexten, Literaturzitaten und allgemeinen Ausführungen, die keine konkreten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Wählergruppe erkennen lassen und schon deshalb den Mindestanforderungen an die Begründung einer Wahlanfechtung iSd §67 Abs1 VfGG nicht entsprechen.

Entscheidungstexte

  • WI9/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2025 WI9/2025

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, Bezirksvertretungen, Fristen, Wahlen, Ermittlungsverfahren, Auslegung eines Antrages, Wahlrecht passives, Wahlkreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:WI9.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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