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L70 Verfassungs- und Organisationsrecht (V)Norm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wr Gemeinderatswahl vom 27.04.2025 betreffend die Nichtveröffentlichung der Kreiswahlvorschläge sowie des Stadtwahlvorschlags der Wählergruppe "Sonne"; keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Wr GemeindewahlO betreffend die Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen; Erforderlichkeit des Vorliegens eines zulässigen Kreiswahlvorschlags für die Berücksichtigung eines zulässigen Stadtwahlvorschlags der jeweiligen Wahlpartei; Zurückweisung der Anfechtung hinsichtlich der Nichtveröffentlichung der Bezirkswahlvorschläge wegen VerspätungRechtssatz
Die anfechtungswerbende Wählergruppe bringt vor, die "verschiedentlich erschwerten Bedingungen des Wahlvorschlags und der Wahlwerbung von im Gemeinderat beziehungsweise in der Bezirksvertretung oder im Nationalrat unvertretenen Wahlparteien" seien den "Grundsätzen der Verhältniswahl auf Minoritätsschutz und Proportionalität entgegengesetzt". Diese Behauptung lässt zum einen nicht erkennen, aus welchen konkreten (präjudiziellen) Bestimmungen der Wahlordnung sich die "erschwerten Bedingungen des Wahlvorschlags und der Wahlwerbung" ergeben sollen. Soweit damit die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen, die zwischen bereits im allgemeinen Vertretungskörper vertretenen und anderen wahlwerbenden Parteien differenzieren, behauptet wird, ist zum anderen auf die stRsp des VfGH zu verweisen, wonach gegen eine derartige Differenzierung dem Grunde nach keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Der Ansicht, dass die Gültigkeit des Kreiswahlvorschlages in §87 Abs3 GWO 1996 als Bedingung zur Einbringung des Stadtwahlvorschlages nicht genannt sei, ist nicht zu folgen: Aus §87 Abs4 GWO 1996 ergibt sich – in einer für das Verhältniswahlrecht typischen Weise –, dass das zweite Ermittlungsverfahren (lediglich) zur Verteilung der im ersten Ermittlungsverfahren nicht zugeteilten Restmandate auf Grund der Reststimmensummen stattfindet und dementsprechend von vornherein ausschließlich jene Wahlparteien am zweiten Ermittlungsverfahren teilnehmen können, die auf Grund der Einbringung eines zulässigen Kreiswahlvorschlages bereits im ersten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen waren. Vor diesem Hintergrund setzt ein zulässiger Stadtwahlvorschlag jedenfalls voraus, dass – anders als im vorliegenden Fall – zumindest ein zulässiger Kreiswahlvorschlag der jeweiligen Wahlpartei vorliegt.
Im Hinblick auf die Rsp des VfGH, wonach eine Wählergruppe, deren Wahlvorschlag bzw Wahlvorschläge zu Recht nicht zugelassen wurde(n), nicht zur Anfechtung des weiteren Wahlverfahrens befugt ist, ist auf die weiteren Bedenken der Anfechtungswerberin nicht einzugehen.
Im Übrigen erschöpft sich die Anfechtung bloß in der Wiedergabe von Gesetzestexten, Literaturzitaten und allgemeinen Ausführungen, die keine konkreten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der anfechtungswerbenden Wählergruppe erkennen lassen und schon deshalb den Mindestanforderungen an die Begründung einer Wahlanfechtung iSd §67 Abs1 VfGG nicht entsprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, Bezirksvertretungen, Fristen, Wahlen, Ermittlungsverfahren, Auslegung eines Antrages, Wahlrecht passives, WahlkreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WI9.2025Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026