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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Ortstafelverordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auf Grund Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Aufstellung der Ortstafel am Beginn des verbauten Gebiets sowie der nachvollziehbaren Darlegung der Erweiterung des OrtsgebietsRechtssatz
Abweisung des Antrags des LVwG Oö auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Z VerkR01-1142-37-2010, sowie Z VerkR01-1142-39-2010, beide vom 01.09.2011.
Eine "Ortstafel" ist gemäß §53 Abs1 Z17a erster Satz StVO 1960 "jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gemäß Z17b leg cit auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer "Ortstafel" kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebietes an. Ein Gebiet ist zufolge §53 Abs1 Z17a zweiter Satz StVO 1960 "dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist." Eine beidseitige Verbauung ist dafür nicht erforderlich.
Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist vor diesem Hintergrund davon abhängig, ob die Aufstellung der Ortstafeln nach §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde. Im der Anordnung eines Ortsgebietes zugrunde liegenden (und im Verordnungsakt zu dokumentierenden) Ermittlungsverfahren sind dementsprechend (ausschließlich) die insofern maßgeblichen Umstände zu erheben.
Den angefochtenen Verordnungen liegt – ausweislich der dem VfGH vorgelegten Akten – ein in diesem Sinne hinreichendes Ermittlungsverfahren zugrunde. So wurden insbesondere – teils aus Anlass der Erlassung der angefochtenen Verordnungen, teils aus Anlass der Erlassung von zuvor in Geltung stehenden Verordnungen – Lokalaugenscheine durchgeführt. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am 14.06.2010 fand (auch) eine Auseinandersetzung mit der Frage der hinreichenden Verbauung statt. Insgesamt wurde die letztlich verordnete Erweiterung des Ortsgebietes (durch die Versetzung der Ortstafel um ca 300 Meter bis zu Straßenkilometer 10,0 + 33) anhand des dem Akt beiliegenden Aktenvermerks zum Lokalaugenschein und der beiliegenden Karten nachvollziehbar dargelegt.
Da für die Anordnung eines Ortsgebietes nach der StVO 1960 ausschließlich das Vorliegen eines verbauten Gebietes maßgeblich ist, geht das weitere Bedenken des LVwG Oö, die verordnungserlassende Behörde habe die Erforderlichkeit für die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen gemäß §43 StVO 1960 nicht geprüft, ins Leere.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ortstafeln, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Straßenpolizei, Grundlagenforschung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V65.2024Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026