Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung des Bürgermeisters von Innsbruck betreffend die Einrichtung eines Fahrstreifens für Omnibusse; ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung durch Aufstellung der Hinweiszeichen und eindeutige Erkennbarkeit des ausschließlich Omnibussen vorbehaltenen FahrstreifensRechtssatz
Abweisung eines Antrags des LVwG Tirol auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.2001, II-2709/2001-STV und II-6904/2001-STV.
Die Behörde ist gemäß §44 Abs1 StVO 1960 iVm §53 Abs1 Z25 StVO 1960 dazu ermächtigt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen einen Fahrstreifen für Omnibusse – und damit ein Benützungsverbot für Fahrzeuge, die keine Omnibusse sind – kundzumachen. Die Bedenken des LVwG gehen ausschließlich dahin, dass auf dem "Parkstreifen", auf dem der Beschwerdeführer im Anlassverfahren sein Fahrzeug abstellte, eine Omnibusspur "weder ersichtlich noch mit einer Leitlinie gekennzeichnet" (gewesen) sei. Das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" (Anfang und Ende) ohne Ersichtlichmachung oder Kennzeichnung stelle keine gesetzmäßige Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 dar. Entgegen der Auffassung des LVwG entspricht die Kundmachung der angefochtenen Verordnung den Anforderungen des §44 Abs1 iVm §53 Abs1 Z25 StVO 1960:Die Behörde ist gemäß §44 Abs1 StVO 1960 in Verbindung mit §53 Abs1 Z25 StVO 1960 dazu ermächtigt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen einen Fahrstreifen für Omnibusse – und damit ein Benützungsverbot für Fahrzeuge, die keine Omnibusse sind – kundzumachen. Die Bedenken des LVwG gehen ausschließlich dahin, dass auf dem "Parkstreifen", auf dem der Beschwerdeführer im Anlassverfahren sein Fahrzeug abstellte, eine Omnibusspur "weder ersichtlich noch mit einer Leitlinie gekennzeichnet" (gewesen) sei. Das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" (Anfang und Ende) ohne Ersichtlichmachung oder Kennzeichnung stelle keine gesetzmäßige Kundmachung iSd §44 Abs1 StVO 1960 dar. Entgegen der Auffassung des LVwG entspricht die Kundmachung der angefochtenen Verordnung den Anforderungen des §44 Abs1 in Verbindung mit §53 Abs1 Z25 StVO 1960:
Das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" zeigt gemäß §53 Abs1 Z25 StVO 1960 einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen. §44 Abs1 StVO 1960 legt fest, in welcher Weise ua ein Hinweiszeichen iSd §53 Abs1 Z25 StVO 1960 kundzumachen ist: Demnach hat die Kundmachung einer solchen Verordnung "durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen" zu erfolgen. Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verordnung nicht durch eine Bodenmarkierung, sondern durch Straßenverkehrszeichen (mit Anfang und Ende) kundgemacht worden ist. Da es sich dabei um eine in §44 Abs1 StVO 1960 ausdrücklich vorgesehene Kundmachungsform handelt, stellt sich (nur) die Frage, ob die konkrete Kundmachung eindeutig erkennen lässt, wo der "Fahrstreifen für Omnibusse" verläuft.
Das vorgelegte Bildmaterial zeigt eine Verkehrsausbuchtung (im Kreuzungsbereich Archenweg/New Orleans Brücke), vor und nach der das Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z25 StVO 1960 angebracht worden ist. Schon die Verkehrsausbuchtung, bei der es sich um einen Teil der Fahrbahn des Archenweges handelt, lässt klar erkennen, wo der Omnibussen vorbehaltene Fahrstreifen verläuft. Dazu kommt, dass sich die Verkehrsausbuchtung durch die Pflasterung mit Kopfsteinpflaster vom übrigen Teil der Fahrbahn unterscheidet und auch dadurch klar erkennbar wird, wo der Omnibussen vorbehaltene Fahrstreifen verläuft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verkehrsbeschränkungen, Verordnung Kundmachung, Halte(Park-)verbot, Straßenverkehrszeichen, Fahrverbot, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V214.2025Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026