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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Bürgermeisters der Stadt Graz; Verordnungserlassung auf Grundlage eines ausreichend dokumentierten ErmittlungsverfahrensRechtssatz
Abweisung eines Antrags des LVwG Steiermark auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 20.11.2017, GZ: A10/1-063304/2017-0012, betreffend eine "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) von 30 km/h" für die " Stattegger Straße" mit dem Zusatz "An Schultagen von 07.00 - 19.00 Uhr".
Das LVwG macht im Wesentlichen geltend, dass die Dokumentation zur "Vorgänger-Verordnung" unzureichend und das Ermittlungsverfahren zur Erlassung der angefochtenen Verordnung mangelhaft sei. Die verordnungserlassende Behörde legt in ihrer Äußerung dar, dass die angefochtene Verordnung den örtlichen Geltungsbereich einer bereits seit 2005 bestehenden und im Jahr 2013 adaptierten Geschwindigkeitsbeschränkung anpasse bzw ausdehne und dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung zum Schutz der Schüler einer Volksschule erforderlich sei.
Diese Ausführungen werden durch die von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Verordnungsakten bestätigt: Aus diesen ist ersichtlich, dass vor der Erlassung der Verordnung aus dem Jahr 2005 eine Verkehrszählung und eine Verhandlung vor Ort durchgeführt wurden. Zudem ist die erforderliche Interessenabwägung im Verordnungsakt dokumentiert. In einer "Gedächtnisniederschrift" vom 15.12.2004 wird dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Grund der konkreten Verkehrssituation ("unübersichtliche Kurve", "sehr schmale Gehsteige") zum Schutz der Schüler erlassen worden sei. Auch vor der Neuerlassung dieser Verordnung im Jahr 2013 wurde wiederum eine Verhandlung vor Ort durchgeführt und die Notwendigkeit der Adaptierung des örtlichen Geltungsbereiches im Verordnungsakt entsprechend dokumentiert. Hinsichtlich der angefochtenen Verordnung ergibt sich aus dem vorgelegten Verordnungsakt, dass am 02.11.2017 eine Verhandlung vor Ort durchgeführt wurde und die Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereiches der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Grund der Einrichtung sogenannter "Elternhaltestellen", wodurch der östliche Gehsteig der Stattegger Straße durch Schüler stärker frequentiert werde, erforderlich sei. Diese als notwendig angesehene Erweiterung der Geschwindigkeitsbeschränkung wird anhand der dem Akt beiliegenden Pläne nachvollziehbar begründet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnung, Ermittlungsverfahren, Grundlagenforschung, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, VfGH / Gerichtsantrag, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Kinder, SchulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V102.2024Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026