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22/02 ZivilprozessordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Beschlusses des VfGH hinsichtlich der – nicht präjudiziellen – vom Antragsteller beanstandeten BestimmungenRechtssatz
Der Antrag vom 21.10.2025 (kein Abspruch über die Anwendung der vom Antragsteller beanstandeten Bestimmungen) ist als Antrag auf Ergänzung des B v 07.10.2025, G119-121/2025-3, (Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zu deuten.Der Antrag vom 21.10.2025 (kein Abspruch über die Anwendung der vom Antragsteller beanstandeten Bestimmungen) ist als Antrag auf Ergänzung des B v 07.10.2025, G119-121/2025-3, (Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zu deuten.
Aus B v 07.10.2025, G119-121/2025-3, geht klar hervor, dass der VfGH die Bestimmungen, deren Anfechtung beabsichtigt wurde, im Verfahren vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als nicht präjudiziell erachtete. Das ergibt sich aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, mit dem der – beim Landesgericht für Zivilrechtssachen gestellte – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Beschlusserfordernisse, VfGH / Verfahrenshilfe, Zivilrecht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G119.2025Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026