TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 94/18/0063

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28. Dezember 1993, Zl. Fr 3/367/92, betreffend Anordnung der Festnahme und Anhaltung (Schubhaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 41 Abs. 1 FrG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Festnahme und Anhaltung (Schubhaft) nach Ende der "Gerichtshaft" angeordnet.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit 16. Dezember 1993 wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahles in Untersuchungshaft. Nach den kriminalpolizeilichen Erhebungen habe er in der Nacht zum 15. Dezember 1993 in Innsbruck in ein Jeansgeschäft eingebrochen und zahlreiche Kleidungsstücke gestohlen. Weiters sei er verdächtig, zwischen 7. und 9. Dezember 1993 in eine Tabaktrafik eingebrochen und verschiedene Wertgegenstände gestohlen zu haben. In einem anderen Fall habe er mit Mittätern versucht, in ein Bekleidungsgeschäft einzubrechen. Am 9. Dezember 1993 habe er in ein Geschäft eingebrochen und aus einer Glasvitrine einen Pulli gestohlen. Dem Beschwerdeführer werde noch ein Einbruchsdiebstahl in ein Bekleidungsgeschäft in der Nacht zum 9. Dezember 1993 in der E-Straße vorgeworfen. In den Wochen vor seiner Festnahme habe er im Stadtgebiet von Innsbruck zahlreiche Ladendiebstähle begangen, wobei er unter anderem Sportschuhe, Pullover und Jeans gestohlen habe.

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1992 mehrfach der Staatsanwaltschaft wegen Verstößen nach dem Strafgesetzbuch angezeigt worden. Am 23. Juni 1992 sei die Anzeige wegen Einbruchsdiebstahles erfolgt, der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 1992 zwei Zeitungskassen aufgebrochen.

Am 10. März 1993 sei der Beschwerdeführer mit zahlreichen ausländischen Mittätern wegen des Verdachtes der Erpressung angezeigt worden. Er solle einem seiner Diebsgenossen gestohlene Gegenstände gewaltsam abgenommen haben.

Nach der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Wörgl vom 25. März 1993 habe der Beschwerdeführer mit mehreren Mittätern in Wörgl in eine Tabaktrafik eingebrochen.

Weitere Anzeigen gegen den offensichtlich unbelehrbaren Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Innsbruck seien am 6. August 1993, 11. Oktober 1993, 4. November 1993 und 2. und 3. Dezember 1993 erfolgt. In diesen Fällen sei die Anzeige unter anderem wegen Einbruchsdiebstahles, Körperverletzung, Sachbeschädigung und gefährlicher Drohung erfolgt.

Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach. Er habe seinen Unterhalt offensichtlich durch laufende Diebstähle bestritten. Die in Innsbruck wohnhaften Eltern des Beschwerdeführers hätten über ihn offensichtlich jede Kontrolle verloren. Zuletzt sei der Beschwerdeführer seit 8. Dezember 1993 aus der elterlichen Wohnung abgängig gewesen.

Der Beschwerdeführer sei zwar in Innsbruck geboren, jedoch sei er laut Melderegister immer wieder über längere Zeiträume hinweg in der Türkei aufhältig gewesen.

Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, daß es sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um einen unverbesserlichen und unbelehrbaren gefährlichen Rechtsbrecher handle, der in den letzten Monaten als Mitglied einer Bande ausländischer Jugendlicher zahlreiche Straftaten begangen habe und von dem befürchtet werden müsse, daß er sein unverbesserliches Verhalten auch in Hinkunft fortsetze. Die Verhängung der Schubhaft gegen den Beschwerdeführer zur Ergreifung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen sei mit äußerster Dringlichkeit geboten, weil andererseits zu befürchten sei, daß er sein kriminelles Verhalten weiterhin ungehindert fortsetze. Das Verhalten des Beschwerdeführers ließe begründet annehmen, daß er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit darstelle bzw. sein Aufenthalt in Österreich anderen im Art. 8 (2) der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Es sei daher beabsichtigt, gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung habe sich die belangte Behörde veranlaßt gesehen, ab Ende der "Gerichtshaft" die Schubhaft anzuordnen. Diese Maßnahme sei notwendig wegen des geschilderten gesetzwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers und dessen Mittellosigkeit, um zu verhindern, daß er sich den erforderlichen fremdenpolizeilichen Maßnahmen gegen seine Person entziehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde sich mit der voraussichtlichen Erfolgschance eines Aufenthaltsverbotes ebensowenig wie mit den gegen ein Aufenthaltsverbot sprechenden Tatsachen ernsthaft und nachvollziehbar auseinandergesetzt habe. Der gegenständlichen Strafanzeige vom 20. Dezember 1993 sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer geständig sei und wesentlich zur Aufklärung der Straftat beigetragen habe. Es werde darauf verwiesen, daß sich der Beschwerdeführer um die Schadensgutmachung durch seinen Vertreter bemühe. Dieser Umstand zeige im Zusammenhang mit seinem reumütigen und qualifizierten Geständnis, daß er sehr wohl Umstände setze, die auf ein künftiges Wohlverhalten schließen ließen.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft im Zeitpunkt ihrer Verhängung von der Behörde noch nicht abschließend zu beurteilen ist, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werde, sondern es genügt, wenn die Behörde aufgrund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände berechtigten Grund für die Annahme hat, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes möglich sein werde (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0379). Gemäß § 18 Abs. 1 FrG ist gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

1.

die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder

2.

anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausging, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne dieser Ausführungen möglich sein werde, ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Beschwerdeführer stellt den Vorwurf, er habe in der Nacht zum 9. Dezember 1993 in der E-Straße in einem Bekleidungsgeschäft einen Einbruchsdiebstahl begangen, als unrichtig hin. Ein derartiger Vorwurf sei nicht einmal der Strafanzeige zu entnehmen.

Dem ist zu entgegnen, daß diese Straftat in der Anzeige als Punkt 4 der Darstellung der Tat aufscheint und der Beschwerdeführer auch diesbezüglich geständig gewesen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Anzeigen im Jahre 1992. Er meint, sollten derartige Anzeigen tatsächlich erfolgt sein, so sei jedoch maßgebend, daß in der Strafkarte keinerlei Verurteilungen aufschienen.

Zum ersten Einwand ist der Beschwerdeführer wiederum darauf zu verweisen, daß er laut Inhalt des Aktes am 8. Juni 1992 beim Versuch, Zeitungskassen aufzubrechen, von Polizeibeamten betreten wurde. Im übrigen ist das Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung nicht entscheidend. Ein Aufenthaltsverbot kann auch ausschließlich auf § 18 Abs. 1 FrG gestützt werden. Hiebei ist auf das Gesamtfehlverhalten des Fremden abzustellen, ohne daß es auf das Vorliegen einer rechtskräfigen gerichtlichen Verurteilung ankäme.

Das vom Beschwerdeführer behauptete reumütige und qualifizierte Geständnis im Strafverfahren und seine Bemühung um Schadensgutmachung sprechen nicht gegen die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß er in Österreich voll integriert sei und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für ihn eine enorme Härte darstellen würde.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Behörde eine abschließende Interessenabwägung im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG bei der Verhängung der Schubhaft nicht vorzunehmen hat.

Soweit die Beschwerde geltend macht, daß aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfe, weil er Anspruch auf die "Erlangung" der österreichischen Staatsbürgerschaft habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß es für die belangte Behörde aufgrund einer Meldeauskunft aktenkundig war, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides hinsichtlich des Beschwerdeführers kein geschlossener Aufenthalt in Österreich in der Dauer von 10 Jahren vorliegt, weshalb auch im Grunde des § 20 Abs. 2 FrG die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgeschlossen werden konnte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe sich auch mit der aufgrund des gegebenen Verfahrensstadiums zu erwartenden Dauer der verhängten Schubhaft ernsthaft und nachvollziehbar auseinanderzusetzen. Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes sei damit zu rechnen, daß der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Das gerichtliche Verfahren befände sich im Stadium der Voruntersuchung. Es sei nicht absehbar, wann der Akt zur Durchführung der Hauptverhandlung an die zuständige Abteilung weitergeleitet werde. Abgesehen von diversen Rechtsmittelmöglichkeiten sei jedenfalls davon auszugehen, daß das Strafverfahren mehr als 2 Monate bis zu einer endgültigen Erledigung andauern werde.

Dem ist zu entgegnen, daß im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft weder auf die zu erwartende Dauer der Schubhaft noch auf jene der Untersuchungshaft Bedacht zu nehmen ist.

Ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer mittellos ist, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in ungeregelten Verhältnissen gelebt hat (mangelnde Kontrolle durch die Eltern, Abgängigkeit von der elterlichen Wohnung), ist die Auffassung der belangten Behörde, die - für die Zeit nach Beendigung der gerichtlichen Haft angeordnete - Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt seiner Durchsetzbarkeit notwendig, nicht rechtswidrig.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180063.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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