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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Mitberücksichtigung konsenslos betriebener Anlagen bei der Genehmigung neuer Betriebsanlagen gemäß der GewO 1994Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat in §77 Abs2 GewO 1994 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er in Bezug auf die Genehmigung von Betriebsanlagen auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt. Der Umstand, dass konsenslos betriebene Anlagen bei der Genehmigung von neuen Anlagen miteinberechnet werden, ist nicht unsachlich. Die GewO 1994 sieht im Übrigen verschiedene Möglichkeiten vor, um den konsenslosen Betrieb von Anlagen hintanzuhalten. Sollten sich die Umstände ändern, besteht auch die Möglichkeit der Vorschreibung nachträglicher Auflagen nach §79 GewO 1994, wenn kein hinreichender Schutz der Interessen nach §74 Abs2 GewO 1994 mehr besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Betriebsanlagen, Baubewilligung, GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E2666.2025Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026