Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §415Rechtssatz
Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH ist beim Grenzüberbau bei Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören, ein "außerbücherlicher Eigentumserwerb" des unredlichen Bauführers zu verneinen (vgl. OGH 25.9.2023, 6 Ob 3/23v, mwN). Das VwG qualifizierte die vorliegende Bauführung als unredlich und kam unter Heranziehung der zitierten Rechtsprechung des OGH zu dem Ergebnis, dass ein Eigentumserwerb des überbauten Grundstücks somit zu verneinen sei. Dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision gelingt es daher auch nicht, darzustellen, dass dem VwG bei der Lösung dieser Vorfrage eine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist (vgl. dazu, dass eine Unvertretbarkeit der angefochtenen Entscheidung in der Regel dann auszuschließen ist, wenn die VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der OGH gelöst haben, etwa VwGH 21.5.2025, Ra 2025/01/0119, mwN).Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH ist beim Grenzüberbau bei Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören, ein "außerbücherlicher Eigentumserwerb" des unredlichen Bauführers zu verneinen vergleiche OGH 25.9.2023, 6 Ob 3/23v, mwN). Das VwG qualifizierte die vorliegende Bauführung als unredlich und kam unter Heranziehung der zitierten Rechtsprechung des OGH zu dem Ergebnis, dass ein Eigentumserwerb des überbauten Grundstücks somit zu verneinen sei. Dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision gelingt es daher auch nicht, darzustellen, dass dem VwG bei der Lösung dieser Vorfrage eine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist vergleiche dazu, dass eine Unvertretbarkeit der angefochtenen Entscheidung in der Regel dann auszuschließen ist, wenn die VwG eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der OGH gelöst haben, etwa VwGH 21.5.2025, Ra 2025/01/0119, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025060329.L03Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026