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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2 (hier 'seine Entscheidung' statt 'die verwaltungsgerichtliche Entscheidung'Stammrechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L01Im RIS seit
18.02.2026Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026