RS Vwgh 2026/1/26 Ra 2025/02/0195

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Veröffentlicht am 26.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2 (hier 'seine Entscheidung' statt 'die verwaltungsgerichtliche Entscheidung'

Stammrechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025020195.L01

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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