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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0364 E 18. Oktober 1999 RS 1Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung
gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten
Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird,
kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an.
Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon
ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den
Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030003.L01Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026