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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0138 B 28. Jänner 2021 RS 5 (hier: nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001, mwN). Der VwGH hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147) und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358).Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht vergleiche VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001, mwN). Der VwGH hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs - selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt - das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann vergleiche VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147) und dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann vergleiche VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030007.L02Im RIS seit
17.02.2026Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026