TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/24 94/02/0114

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §19 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §24;
VStG §32 Abs1;
VStG §40 Abs2;
VStG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, Zl. Pst 3318/N/93 Eb/Sch, betreffend Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Note der belangten Behörde vom 13. Oktober 1993 wurde die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges (eine Gesellschaft m.b.H.) gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gelenkt habe. In Beantwortung dieser Note langte am 23. November 1993 bei der belangten Behörde ein Schreiben ein, welches der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht der Zulassungsbesitzerin verfaßt hat und in dem mitgeteilt wurde, die Bekanntgabe des Lenkers sei der Zulassungsbesitzerin nicht möglich.

Mit dem (undatierten) angefochtenen Bescheid (Ladungsbescheid) wurde der Beschwerdeführer zu einem näher genannten Termin vor die belangte Behörde geladen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde eine vom Beschwerdeführer als verantwortlichem Beauftragten der Zulassungsbesitzerin zu verantwortende Verweigerung der Lenkerauskunft angeführt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, mitgeteilt, daß von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen wird, und die Kosten für die Aktenvorlage verzeichnet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß sich aus dem angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt ergibt, der Bescheid richte sich an den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Vertreter der Zulassungsbesitzerin oder eines Organes dieser juristischen Person.

Vorauszuschicken ist ferner, daß ein in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangener Ladungsbescheid mit der Begründung, der Adressat sei nicht der Täter oder habe die dem Verfahren zugrundeliegende Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten, er werde demgemäß zu Unrecht als Beschuldigter herangezogen, nicht mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden kann. All dies wäre vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen.

Der vorliegende Beschwerdefall ist aber insofern besonders gelagert, als der Beschwerdeführer, der gegenüber der belangten Behörde als Parteienvertreter eingeschritten ist, ohne jeden ersichtlichen Grund von ihr als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der vertretenen Partei und damit als Beschuldigter behandelt wird. Nach der Aktenlage besteht nicht der geringste Anlaß für die Annahme, der Beschwerdeführer habe das, was er namens der von ihm vertretenen Partei geäußert hat, auch persönlich - in welcher Eigenschaft immer - zu verantworten. Es kann daher nicht gesagt werden, daß gegen ihn auch nur ein entfernter Verdacht bestünde, er habe eine Verwaltungsübertretung begangen, den er in Wahrnehmung seiner Rechte als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren zerstreuen könnte. Davon, daß sein Erscheinen im Zusammenhang mit dem angeführten Gegenstand der Amtshandlung im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) nötig wäre, kann keine Rede sein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1978, Zl. 2878-2884/76 - Slg. Nr. 9534/A - nur Rechtssatz; 25. September 1984, Zl. 84/11/0119). Das Vorgehen der Behörde erscheint vielmehr geradezu willkürlich. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, was zu dessen Aufhebung nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu führen hat.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020114.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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