TE Vwgh Beschluss 1994/6/24 94/02/0211

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §44a Z1;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 1993, Zl. UVS-03/12/02076/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, er habe einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Der maßgebende Sachverhalt sei ungenügend erhoben und die Beweiswürdigung sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Damit tut der Beschwerdeführer nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge, zumal durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, daß der Umstand, daß ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Unfallsbeteiligten nicht erfolgt ist, kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist (Erkenntnisse vom 4. März 1983, Zl. 81/02/0253, und vom 14. Oktober 1983, Zl. 83/02/0211).

Es konnte daher von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.

Schlagworte

Identitätsnachweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020211.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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