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82/05 Lebensmittelrecht;Norm
LebensmittelgutachterV §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. R in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 31. Mai 1990, Zl. 760.058/3-VII/B/12/89, betreffend eine Bewilligung gemäß § 50 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 50 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, i.V.m. § 3 der Verordnung über die Vorbildung von Lebensmittelgutachtern an Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung (Lebensmittelgutachterverordnung), BGBl. Nr. 324/1978, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Februar 1979, zuletzt modifiziert mit Schreiben vom 9. November 1988, auf Erteilung einer Bewilligung zur Untersuchung und Begutachtung der Waren gemäß Anlage 3 Gruppe C und Gruppe D der Lebensmittelgutachterverordnung nicht Folge gegeben.
In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß gemäß § 50 Abs. 1 LMG 1975 der Bewilligung des zuständigen Bundesministers bedürfe, wer, abgesehen von den in den §§ 42 und 49 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführe und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstatte. Gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. sei die Bewilligung zu erteilen, wenn der Bewerber nachweise, daß er die Voraussetzungen einer nach § 47 Abs. 2 erlassenen Verordnung erfülle und über die notwendigen Behelfe verfüge. In der Bewilligung sei der Umfang der Tätigkeit festzulegen. In den Bewilligungsbescheid könnten Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 der Lebensmittelgutachterverordnung sei für die praktische Ausbildung eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium, die in der Anlage 2 genannt sind, nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1979 habe die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie GesmbH. einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Untersuchung und Begutachtung aller in der Anlage 3 der Lebensmittelgutachterverordnung genannten Waren gestellt und dies damit begründet, daß der Beschwerdeführer "im Rahmen seiner Beschäftigung mit den Untersuchungen zu allen Gruppen der Anlage 3 zu den §§ 3 und 4 der Lebensmittelgutachterverordnung in leitender Funktion betraut war". Übermittelt sei auch eine Kopie seiner Promotionsurkunde worden. Mit Schreiben vom 15. März 1979 sei neuerlich um Erteilung der Bewilligung zur Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Lebensmittelgesetz 1975 gemäß § 50 Abs. 2 leg. cit. für den Beschwerdeführer "angesucht" und eine Bestätigung über die praktische Tätigkeit beigelegt worden. Das auf Grund des Schreibens vom 15. März 1979 eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen habe ausgeführt, daß einer Erteilung einer Bewilligung für die Teilgebiete 1 bis 10 der Lebensmittelgutachterverordnung nicht zugestimmt werden könne, solange nicht der Nachweis erbracht werde, daß entsprechende Untersuchungen und Begutachtungen im Sinne des LMG 1975 erfolgten; eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf das eingeholte Amtssachverständigengutachten sei nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 20. September 1979 sei eine Bearbeitung und Erledigung des Antrages urgiert worden. Mit Schreiben vom 13. November 1979 sei der genannten Studiengesellschaft mitgeteilt worden, daß u. a. bezüglich des Antrages für den Beschwerdeführer derzeit das Ermittlungsverfahren durchgeführt werde.
Nach ca. 5 Jahren des Nichtbetreibens des Verwaltungsverfahrens sowohl seitens der Partei als auch der Behörde sei das Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH. (als Nachfolgerin der genannten Studiengesellschaft) mit Schreiben vom 9. Juli 1987 ersucht worden bekanntzugeben, inwieweit der gestellte Antrag aufrechterhalten werde.
Am 9. September 1987 habe im Ministerium eine Besprechung mit einem Vertreter des Forschungszentrums stattgefunden, in der dieser ausgeführt habe, daß u.a. der gestellte Antrag für den Beschwerdeführer vollinhaltlich aufrechterhalten werde.
Nach neuerlicher Befassung des Amtssachverständigen habe dieser ausgeführt, daß der Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit im Sinne des LMG 1975, seiner Verordnungen sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches nicht erbracht worden sei. Dieses Gutachten sei dem Forschungszentrum mit dem Hinweis übermittelt worden, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Amtssachverständigen den Antrag für den Beschwerdeführer innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung zurückzuziehen, da ansonsten ein nichtstattgebender Bescheid auf Grund der Aktenlage zu erlassen sei.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides weiter aus, daß der Antrag für (u.a.) den Beschwerdeführer durch die Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie GesmbH. bzw. durch das Österreichische Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH. (in der Folge als Forschungszentrum bezeichnet) eingebracht worden sei; da es sich bei der unzulässigen Parteienvertretung durch juristische Personen jedoch um ein verbesserungsfähiges Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 handle, sei der Beschwerdeführer (mit Schreiben vom 27. Oktober 1988) aufgefordert worden, einen persönlich unterfertigten, dem Umfang der angestrebten Bewilligung ausweisenden Autorisierungsantrag gemäß § 50 Abs. 2 LMG 1975 einzubringen. Mit Schreiben vom 9. November 1988 sei der Beschwerdeführer diesem Verbesserungsauftrag nachgekommen und habe zusätzlich mitgeteilt, daß die ursprünglich eingebrachten Anträge bzw. Schreiben (mit der Einschränkung der Bewilligung für die Teilgebiete Gruppe C und Gruppe D der Anlage 3 der Lebensmittelgutachterverordnung) aufrecht bleiben.
In der Folge sei nochmals der Amtssachverständige befaßt worden, der wiederum in seinem Gutachten mitgeteilt habe, daß zwar die wissenschaftliche Berufsausbildung gegeben sei, der Nachweis einer einschlägigen praktischen Ausbildung jedoch fehle. Dies sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1989 nochmals mit der Empfehlung mitgeteilt worden, den Antrag gemäß § 50 LMG 1975 binnen vier Wochen zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 20. September 1989 habe das Forschungszentrum mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer seit 1973 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt sei und im Rahmen seiner Arbeiten seit über 10 Jahren laufend praktische toxikologische Untersuchungen von Stoffen, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen (z.B. kosmetische Mittel) durchgeführt habe.
Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung zur entgeltlichen Begutachtung von dem LMG 1975 unterliegenden Waren und Erstattung von Gutachten hierüber sei die Erfüllung persönlicher und sachlicher Kriterien im Sinne der Lebensmittelgutachterverordnung BGBl. Nr. 324/1978. Die angesprochene persönliche Voraussetzung umfasse die Absolvierung eines in der Anlage 1 der genannten Verordnung aufgezählten Studiums sowie den Nachweis einer über einen bestimmten Zeitraum geübten praktischen Befassung mit den Warengruppen laut Anlage 3, für welche die Erteilung der Bewilligung angestrebt wird, in einer der in Anlage 2 dieser Verordnung genannten Ausbildungsstätten. Die sachliche Voraussetzung bilde das Vorliegen eines entsprechenden Labors samt Untersuchungsbehelfen. In dem gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer nicht den Nachweis einer praktischen Ausbildung auf dem Gebiet der Untersuchung von dem LMG 1975 unterliegenden Waren sowie deren Begutachtung nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und nach den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches erbringen können. Die "abstrakte" Befassung mit Lebensmitteln reiche nicht aus, der Lebensmittelgutachterverordnung zu entsprechen. Vom Beschwerdeführer sei weder die Anzahl noch Art und Umfang der praktischen toxikologischen Untersuchungen präzisiert und nicht aufgeschlüsselt worden, welche Arbeiten er praktisch gemacht habe. Durch die Formulierung "in leitender Funktion" werde impliziert, daß eben keine praktische Ausbildung erfolgt sei, da sich Leitung und Ausbildung nicht miteinander vereinbaren ließen (siehe Schreiben vom 15. März 1979). Eine Stattgebung des Antrages gemäß § 50 LMG 1975 sei sohin, da der Beschwerdeführer den in § 3 der Lebensmittelgutachterverordnung geforderten Nachweis der praktischen Ausbildung nicht erbracht habe, nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, lauten:
"§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.
§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorates einer inländischen Universität über eine der in Anlage 1 genannten Studienrichtungen (im angeführten Studienzweig) oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.
§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren in einem Universitätsinstitut, einer staatlichen oder privaten Untersuchungsanstalt oder einem Forschungslaboratorium, die in Anlage 2 genannt sind, nachzuweisen.
(2) ....."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde beim Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm beantragten Tätigkeit als Lebensmittelgutachter die dazu gemäß § 2 der Lebensmittelgutachterverordnung erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung als nachgewiesen erachtet hat; sie ist jedoch davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer den geforderten Nachweis der praktischen Ausbildung nicht erbracht hat.
Wenn in der Beschwerde als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, daß die belangte Behörde ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie es verabsäumt habe, sich vom Beschwerdeführer "entsprechende Unterlagen" über seine "praktische Tätigkeit im Sinne des LMG" vorlegen zu lassen, so ist darauf zu erwidern, daß nach der Aktenlage am 6. Juli 1987 eine Besprechung bei der belangten Behörde mit Dr. A., einem Vertreter des Forschungszentrums, das damals die Interessen des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, stattgefunden hat, und die belangte Behörde in der Folge mit Schreiben vom 9. Juli 1987 diese Studiengesellschaft aufgefordert hat, die zur Erledigung des Ansuchens erforderlichen zweckentsprechenden Unterlagen binnen acht Wochen vorzulegen. Dazu teilte Dr. A. der belangten Behörde in einem Schreiben vom 2. September 1987 mit, daß die Anträge aufrecht bleiben, aber einige Einschränkungen gemacht würden. Aus einem weiteren Schreiben des Dr. A. vom 10. September 1987 geht hervor, daß am 9. September 1987 ein weiteres Gespräch stattgefunden hat, bei dem von der belangten Behörde Hinweise auf die zusätzlich erforderlichen Unterlagen zur Bearbeitung u.a. des Ansuchens des Beschwerdeführers gegeben wurden.
In einem Schreiben vom 27. Mai 1988 an das genannte Forschungszentrum wies die belangte Behörde u.a. hinsichtlich des Beschwerdeführers neuerlich darauf hin, daß der Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit im Sinne des LMG 1975, seiner Verordnungen sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches nicht erbracht sei; es werde weiters festgestellt, daß auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung der Gutachter NICHT ABSTRAKT mit Lebensmittel zu tun gehabt haben müsse, sondern für eine Erteilung der Bewilligung nach § 50 LMG 1975 nachzuweisen sei, daß er IN DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG gelernt habe, Befund und Gutachten im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, seiner Verordnungen sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches abzugeben. Die Absolvierung eines in der Anlage der Lebensmittelgutachterverordnung genannten Studiums bzw. einer Fachrichtung sei jedenfalls Voraussetzung. Im Falle der vorliegenden Anträge - u.a. den Beschwerdeführer betreffend - entspreche entweder die Vorbildung oder die praktische Ausbildung nicht den Bestimmungen der diesbezüglich geltenden Rechtsvorschrift. Unabhängig davon, ob die Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung einschließlich der Anlagen noch "zweckmäßig" seien, sei eine positive Erledigung der gestellten Anträge in keinem Fall - auch nicht eingeschränkt - möglich. Sollte unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen u.a. der ANTRAG für den Beschwerdeführer INNERHALB VON 6 WOCHEN AB ZUSTELLUNG DIESER MITTEILUNG NICHT ZURÜCKGEZOGEN werden, werde auf Grund der derzeitigen Aktenlage ein NICHTSTATTGEBENDER BESCHEID zu erlassen sein.
Auf Grund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. November 1988 an die belangte Behörde teilte diese mit Schreiben vom 8. September 1989 - nach nochmaliger Befassung des Amtssachverständigen - dem Beschwerdeführer folgendes mit:
"Ihr Antrag wird nunmehr auf die Gruppen C und D der Anlage 3 der Lebensmittelgutachterverordnung eingeschränkt. Die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist gegeben; es fehlt jedoch der Nachweis einer einschlägigen praktischen Ausbildung, nämlich eine Tätigkeit im Sinne der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes, seiner Verordnungen oder im Sinne der Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches. Die wissenschaftlich-abstrakte Befassung von z.B. dem "Schicksal von Kosmetika im Organismus" ist nicht ausreichend; ein entsprechender Nachweis wäre zu erbringen.
Sollte nicht binnen vier Wochen dieser Nachweis erbracht bzw. der Antrag gem. § 50 LMG 1975 zurückgezogen werden, müßte ein negativer Bescheid erlassen werden."
Daraufhin langte bei der belangten Behörde am 26. September 1989 ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben des Forschungszentrums mit nachstehendem Inhalt ein:
"Zu dem in Ihrem Schreiben vom 1989 09 08 geforderten Nachweis einer praktischen Ausbildung nach erlangtem Doktorat bestätigen wir, daß
Herr Dr. R seit 1973 05 01 im Österreichischen Forschungszentrum Seibersdorf Ges.m.b.H. (vormals Österreichische Studiengesellschaft für Atomenergie Ges.m.b.H.) als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt ist. Er hat im Rahmen seiner Arbeiten seit über 10 Jahren laufend praktische toxikologische Untersuchungen von Stoffen, die dem Lebensmittelgesetz unterliegen (z.B. Kosmetische Mittel) durchgeführt.
Hochachtungsvoll ...."
Daß der Beschwerdeführer weitere Nachweise über seine praktische Ausbildung vorgelegt hätte, hat er selbst in der Beschwerde nicht behauptet.
Aus dieser Darstellung ergibt sich aber, daß das Vorbringen in der Beschwerde, es habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie das Parteiengehör nicht gewährt habe und ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie es verabsäumt habe, sich vom Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen vorlegen zu lassen, mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen ist.
Auf das Vorbringen in der Beschwerde, es sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die belangte Behörde aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer in leitender Position im Rahmen des Forschungszentrums tätig sei, hätte den Schluß ziehen müssen, daß beim Beschwerdeführer eine Befähigung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes sehr wohl vorliege, ist zu erwidern, daß der Nachweis der in § 3 Abs. 1 der Lebensmittelgutachterverordnung geforderten praktischen Tätigkeit nicht darin bestehen kann, daß eine - inhaltlich nicht konkretisierte - "Tätigkeit in leitender Position" nachgewiesen wird; angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht hat, was eine ins Einzelne gehende Beurteilung einer konkreten praktischen Tätigkeit - etwa an Hand von Arbeitsbeispielen - erlaubt hätte, ist die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den in § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung geforderten Nachweis nicht erbracht, nicht rechtswidrig.
Da sich die belangte Behörde nach den Bestimmungen der Lebensmittelgutachterverordnung jedoch nicht mit bloßen Behauptungen von Antragstellern begnügen darf, sondern diese nach dieser Bestimmung die praktische Ausbildung NACHZUWEISEN haben, dieser Nachweis vom Beschwerdeführer aber - trotz wiederholter Aufforderung - nicht erbracht wurde, ist die belangte Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid und der von ihr gegebenen Begründung dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der beantragten Bewilligung gemäß § 50 Abs. 2 nicht Folge gegeben hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100133.X00Im RIS seit
20.11.2000