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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Die in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung wurde nicht in der NÖ BO 2014, sondern in § 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) umgesetzt (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, Rn. 22, mit Hinweis auf VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, Rn. 25, mwN). Die (Natur)Verträglichkeitsprüfung bildet ebensowenig einen Prüfgegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nach §§ 20 ff NÖ BO 2014 wie potentielle Veränderungen des Grundwassers (vgl. dazu etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0033, Rn. 28, mwN). Ausgehend davon vermag die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, mit ihrem Vorbringen zur möglichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das beantragte Vorhaben nicht darzulegen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unmittelbar anwendbar wären (vgl. in Bezug auf ein naturschutzrechtliches Verfahren nach § 10 NÖ NSchG 2000 nochmals VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, Rn. 24) und ist auch das Zulässigkeitsvorbringen zu behaupteten möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser und in diesem Zusammenhang zur Richtlinie 2000/60/EG sowie zur Richtlinie 2006/118/EG fallbezogen nicht entscheidungsrelevant.Die in Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung wurde nicht in der NÖ BO 2014, sondern in Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) umgesetzt vergleiche in diesem Sinn VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, Rn. 22, mit Hinweis auf VwGH 22.5.2025, Ra 2023/10/0330, Rn. 25, mwN). Die (Natur)Verträglichkeitsprüfung bildet ebensowenig einen Prüfgegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nach Paragraphen 20, ff NÖ BO 2014 wie potentielle Veränderungen des Grundwassers vergleiche dazu etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2017/05/0033, Rn. 28, mwN). Ausgehend davon vermag die revisionswerbende Partei, eine anerkannte Umweltorganisation, mit ihrem Vorbringen zur möglichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das beantragte Vorhaben nicht darzulegen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im vorliegenden Baubewilligungsverfahren unmittelbar anwendbar wären vergleiche in Bezug auf ein naturschutzrechtliches Verfahren nach Paragraph 10, NÖ NSchG 2000 nochmals VwGH 24.10.2025, Ra 2024/04/0426, Rn. 24) und ist auch das Zulässigkeitsvorbringen zu behaupteten möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser und in diesem Zusammenhang zur Richtlinie 2000/60/EG sowie zur Richtlinie 2006/118/EG fallbezogen nicht entscheidungsrelevant.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050076.L02Im RIS seit
13.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026