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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/03/0168 B 1. September 2022 RS 4 (hier: die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN). Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im SchiffahrtsG 1997, sondern in § 10 NÖ NatSchG 2000 umgesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vgl. auch § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 47ff SchiffahrtsG 1997 bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im Verfahren nach dem SchiffahrtsG 1997 unmittelbar anwendbar wären.Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" vergleiche VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN). Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 6, Absatz 3, dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im SchiffahrtsG 1997, sondern in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 umgesetzt wurde vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vergleiche auch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach Paragraphen 47 f, f, SchiffahrtsG 1997 bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im Verfahren nach dem SchiffahrtsG 1997 unmittelbar anwendbar wären.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050076.L01Im RIS seit
13.02.2026Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026