RS Vwgh 2026/1/21 Ra 2024/05/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15103020
40/01 Verwaltungsverfahren
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
EURallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/03/0168 B 1. September 2022 RS 4 (hier: die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Art. 47 GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN). Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im SchiffahrtsG 1997, sondern in § 10 NÖ NatSchG 2000 umgesetzt wurde (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vgl. auch § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ NatSchG 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach §§ 47ff SchiffahrtsG 1997 bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im Verfahren nach dem SchiffahrtsG 1997 unmittelbar anwendbar wären.Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten in Verbindung mit Artikel 47, GRC dazu, für Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinn dieser Bestimmung der Aarhus-Konvention einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, mwN). In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, ob im jeweiligen Fall "(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel [steht]" vergleiche VwGH 21.6.2021, Ra 2018/04/0078 bis 0080, mwN). Insoweit in der Zulässigkeitsbegründung (lediglich) auf die Bestimmungen der FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 6, Absatz 3, dieser Richtlinie) hingewiesen wird, verkennen die Revisionswerber, dass die in Artikel 6, Absatz 3, FFH-Richtlinie normierte (Natur)Verträglichkeitsprüfung nicht im SchiffahrtsG 1997, sondern in Paragraph 10, NÖ NatSchG 2000 umgesetzt wurde vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058, Pkt. 2.2.2.; vergleiche auch Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ NatSchG 2000) und demnach keinen Prüfgegenstand des Bewilligungsverfahrens nach Paragraphen 47 f, f, SchiffahrtsG 1997 bildet. Ausgehend davon vermögen die Revisionswerber auch nicht aufzuzeigen, dass die Bestimmungen der FFH-Richtlinie im Verfahren nach dem SchiffahrtsG 1997 unmittelbar anwendbar wären.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050076.L01

Im RIS seit

13.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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