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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; signifikante Abweichung des Aufstellungsorts des Verkehrszeichens (ca 600m) vom räumlichen Geltungsbereich der VerordnungRechtssatz
§3 der Verordnung der BH Bludenz vom 09.08.2002, ZIII-74/2, 74/10/2002, legt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h zwischen "km 26,534" und der "Bezirksgrenze" für beide Fahrtrichtungen fest. In Fahrtrichtung Faschina (einem Ortsteil der Gemeinde Fontanella) ist das Verkehrszeichen daher an der "Bezirksgrenze" aufzustellen. Unabhängig von der Frage, ob der Beginn des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung an der Bezirksgrenze durch den Klammerzusatz "Hahnenköpfle-Lawinengalerie" hinreichend bestimmt ist, liegt hier jedenfalls eine signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens vom vorgeschriebenen Standort vor:
Das Straßenverkehrszeichen war in Fahrtrichtung Faschina bei Strkm 28,550 aufgestellt. Ebenfalls unstrittig befindet sich die Bezirksgrenze (erst) bei Strkm 27,879; die Hahnenköpfle-Lawinengalerie verläuft von Strkm 26,631 bis 28,013. Selbst wenn man also – unter Berücksichtigung der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für Akte der Vollziehung, die "nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden" sollen – die geringstmögliche Abweichung des Aufstellungsortes (bei Strkm 28,550) vom nächstgelegenen denkbaren vorgeschriebenen Standort (Bezirksgrenze bei Strkm 27,879) annimmt, so ergibt dies eine Abweichung von über 600 Metern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V62.2024Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026