TE Vfgh Beschluss 1992/2/25 B1284/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur "Einbringung der Verfassungsklage" gegen das behauptete Verhalten des Gemeinderates von Leutasch im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb durch diese Gemeinde wegen Aussichtslosigkeit. Weder Art144 Abs1 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Beschlüsse von Gemeinden, die sie als Trägerinnen privater Rechte gefaßt haben, zu überprüfen.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung der Verfassungsklage" gegen das behauptete Verhalten des Gemeinderates von Leutasch im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb durch diese Gemeinde. Dazu führt er aus, daß er aufgrund einer Täuschung zum Verzicht auf ein ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde unter der Zusicherung bewogen worden sei, daß ihm die Gemeinde nach erfolgter Vermessung die Restfläche weiterverkaufe. Sodann sei jedoch beschlossen worden, ihm die Restfläche nicht zu verkaufen.

Weder Art144 Abs1 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Beschlüsse von Gemeinden, die sie als Trägerinnen privater Rechte gefaßt haben, zu überprüfen.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof wegen dessen Unzuständigkeit offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG). Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof wegen dessen Unzuständigkeit offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG).

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Privatwirtschaftsakt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1284.1991

Dokumentnummer

JFT_10079775_91B01284_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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