TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 92/11/0262

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

JN §66;
JN §76;
SpitalbeitragsG Vlbg 1987 §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Stadt Feldkirch, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 2. Oktober 1992, Zl. IVb-79-42/1990, betreffend Beitragspflicht nach dem Vorarlberger Spitalbeitragsgesetz (mitbeteiligte Partei: Land Vorarlberg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 1992 wurde die beschwerdeführende Stadtgemeinde gemäß § 2 Abs. 1 des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987, zur Zahlung eines Beitrages zum Betriebsabgang, der 40 % der Berechnungsgrundlage betrage, für den stationären Aufenthalt eines namentlich genannten Patienten im Landesnervenkrankenhaus Valduna vom 3. bis 23. Juli 1990 (21 Verpflegstage) verpflichtet.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1987 (SpBG), haben die Gemeinden als Träger von Privatrechten zum Betriebsabgang von Krankenanstalten einen Beitrag in einer näher genannten Höhe zu leisten, der auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Patienten aufzuteilen ist. Einer Gemeinde sind jene Patienten zuzurechnen, die unmittelbar vor der Aufnahme in die Krankenanstalt in der betreffenden Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (die weiters in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme hinsichtlich vorangegangener Unterbringung in Anstalten oder Heimen für alte oder pflegebedürftige Menschen kommt hier nicht in Betracht).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich strittig, ob die in Rede stehende Person im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Gesetzes hatte. Die belangte Behörde bejahte diese Frage im angefochtenen Bescheid und stützte sich darauf, daß der Patient, bevor er am 3. Juli 1990 in das gegenständliche Krankenhaus eingeliefert wurde, vom 25. Juni bis 2. Juli 1990 in Feldkirch in einer Pension gemeldet gewesen sei, bereits davor in einem Privatquartier in Feldkirch-Altenstadt gewohnt habe und auf Grund der Einvernahme des Patienten im Ermittlungsverfahren feststehe, daß er die Absicht gehabt habe, in Feldkirch zu bleiben und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, zumal er auch bei einem in Feldkirch ansässigen Unternehmen berufstätig gewesen sei. Darüber hinaus habe er auch nach seinem Krankenhausaufenthalt in Feldkirch-Gisingen gewohnt. Wenn er von seiner Personal-Leasing-Firma in anderen Regionen eingesetzt worden sei, habe er trotzdem ständig seine Wohnung in Feldkirch gehabt.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber im wesentlichen den Standpunkt, daß bereits wegen der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Patienten in der Stadt Feldkirch von nur acht Tagen vor dem betreffenden Krankenhausaufenthalt sowie der Tatsache, daß er in diesem Zeitraum einen Suizidversuch unternommen habe, kein gewöhnlicher Aufenthalt nach dem von der Judikatur vorgegebenen Maßstab vorliege. Auf Grund der Tatsache, daß sich die Person das Leben nehmen wollte, sei "es bereits denkunmöglich, daß sie die bestimmte und erkennbare Absicht hatte, die Stadt Feldkirch zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu machen."

Zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" im Sinne des § 2 Abs. 1 SpBG enthält das Gesetz keine Legaldefinition. Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0031, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis Slg. Nr. 11.223/A (1983) Stellung genommen. Daraus ergibt sich, daß es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erforderlich sei, daß dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Es komme nicht auf die Absicht an, DAUERND an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht habe. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhalte. Daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde insbesondere auch der Aussage des Patienten vom 29. Juni 1992 besondere Bedeutung zumaß und daraus ihre Feststellungen gewann, die bereits eingangs erwähnt wurden. Die Beschwerdeführerin vermag dem nichts Stichhhältiges entgegenzusetzen. Der von der belangten Behörde gezogene Schluß auf einen "gewöhnlichen Aufenthalt" des Patienten in Feldkirch vor dem 3. Juli 1990 steht im Einklang mit der beschriebenen Rechtsprechung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, auf Grund des Suizidversuches des Patienten sei es denkunmöglich, daß er die bestimmte und erkennbare Absicht gehabt hätte, die Stadt Feldkirch zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen, kommt nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage keine Bedeutung zu.

Die belangte Behörde befragte im Zuge des Ermittlungsverfahrens über Antrag der Beschwerdeführerin auch die spätere Quartiergeberin des Beschwerdeführers in Feldkirch-Gisingen. Diese teilte (telefonisch) mit, daß sie nicht mehr angeben könne, wann der Patient bei ihr zur Untermiete gewohnt habe. Im Lichte des Beschwerdevorbringens, das nichts zu der Frage ausführt, welche konkreten und relevanten (somit den Zeitraum unmittelbar vor der Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus betreffende) Feststellungen aus ihrer Aussage getroffen werden sollten, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die weitere Befragung der Quartiergeberin unterließ.

Da es der Beschwerde somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992110262.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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