TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 94/11/0166

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Mai 1994, Zl. 11-39 No 3-1994, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Anordnung gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den Beilagen (angefochtener Bescheid und erstinstanzlicher Bescheid) ergibt sich: Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 8 Monaten (ab der Abnahme des Führerscheines am 6. Februar 1994) entzogen. Gemäß § 73 Abs. 2a KFG 1967 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einem Verhaltens- und Einstellungstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer zu unterziehen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt, wie sich aus der Begründung der vorgelegten Bescheide ergibt, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu Grunde, daß der Beschwerdeführer, nachdem er 1993 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig bestraft worden war, am 6. Februar 1994 neuerlich ein Alkoholdelikt beging (durch Verweigerung der Atemluftprobe). Das darüber geführte Strafverfahren war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig abgeschlossen. Aus der zweimaligen Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb eines Jahres zogen die Kraftfahrbehörden den Schluß, daß dem Beschwerdeführer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit fehle. Die daraus ersichtliche Sinnesart rechtfertige die getroffenen Maßnahmen.

Der Beschwerdeführer läßt die Annahmen unbekämpft, er sei 1993 wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand rechtskräftig bestraft worden und es sei das Strafverfahren wegen der Tat vom 6. Februar 1994 rechtskräftig abgeschlossen. Er wirft der belangten Behörde vor, ohne eigene Ermittlungen lediglich aufgrund der Aktenlage entschieden zu haben. Sie sei ohne entsprechende Beweisgrundlage und, obwohl lediglich eine Bestrafung wegen Verweigerung der Atemluftprobe vorliege, von der Annahme ausgegangen, der Beschwerdeführer habe am 6. Februar 1994 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aufgrund eines Lungenleidens und der bei ihm aufgetretenen Atemnot sei er außerstande gewesen, die verlangte Atemluftprobe ordnungsgemäß vorzunehmen. Im übrigen habe die belangte Behörde ohne auf die konkreten Umstände einzugehen, quasi automatisch, nur weil er bereits einmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft worden sei, seine Lenkerberechtigung entzogen.

Das Vorbringen läßt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit erkennen. Soweit der Beschwerdeführer die Untersuchung seiner Atemluft als eine unter den gegebenen Umständen zielführende Maßnahme zur Feststellung einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung in Frage stellt, ist er auf das unbestrittene Faktum seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen Verweigerung der Atemluftprobe hinzuweisen. Damit stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer am 6. Februar 1994 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Die belangte Behörde hatte daher zwingend vom Vorliegen dieser bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 auszugehen.

Richtig ist, daß an einer Stelle des angefochtenen Bescheides - verfehlterweise - davon die Rede ist, der Beschwerdeführer habe zweimal, also auch am 6. Februar 1994 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dabei handelt es sich aber offensichtlich bloß um ein Versehen, heißt es doch unmittelbar zuvor ausdrücklich, das Verwaltungsstrafverfahren "wegen Verweigerung der Atemluftprobe" sei mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Auf die Art des Alkoholdeliktes (§ 99 Abs. 1 lit. a, b oder c StVO 1960) kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an, da alle Alkoholdelikte unter dem Gesichtspunkt der aus ihnen zu ziehenden Schlüsse auf die verkehrsrelevante Sinnesart einer Person gleichwertig sind (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom 23. September 1988, Zl. 88/11/0174, und vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0119, jeweils mit weiterem Judikaturhinweis). Dies läßt der Beschwerdeführer außer acht, wenn er meint, entscheidend sei "die Alkoholisierung oder die besonders gefährlichen Verhältnisse, die Rücksichtslosigkeit des Lenkers im Einzelfall". Auch ohne das Hinzutreten derartiger Umstände kommt Alkoholdelikten wegen ihrer hohen Verwerflichkeit besonderes Gewicht bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person zu. Dabei fällt, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, insbesondere der Umstand der wiederholten Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb relativ kurzer Zeit zum Nachteil des Betreffenden ins Gewicht, kommt darin doch eine Neigung zur Begehung derartiger Delikte zum Ausdruck. In Anbetracht der zweimaligen Begehung von Alkoholdelikten innerhalb eines Jahren kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rede davon sein, daß er durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt wurde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110166.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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