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L2 GemeindewesenNorm
B-VG Art141 Abs1 litjLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Mandatsaberkennung eines Mitglieds der Gemeindevertretung Hallwang wegen Verlusts der Wählbarkeit infolge Aufgabe des HauptwohnsitzesRechtssatz
Gemäß §84 Abs3 litb Sbg GdWO 1998 verliert ein Mitglied der Gemeindevertretung sein Mandat, wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert.
§36 Sbg GdWO 1998 knüpft die Wählbarkeit einer Person (erst) seit der Novelle LGBl 52/2012 ausdrücklich daran, dass am Stichtag in der Gemeinde der Hauptwohnsitz dieser Person besteht. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verlust der Wählbarkeit ausscheidet, sofern am Stichtag ein Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde bestanden hat. Der Mandatsverlustgrund des §84 Abs3 litb Sbg GdWO 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019 stellt gerade darauf ab, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl – und damit zwangsläufig nach dem Stichtag – verliert. Die von der Anfechtungswerberin vorgebrachte Rechtsansicht (kein Verlust des Mandats durch Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde, da der Hauptwohnsitz am Stichtag in der jeweiligen Gemeinde bestanden habe) würde demgegenüber dazu führen, dass für die Vorschriften des §84 Abs3 litb Sbg GdWO 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019, wonach die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl verloren werden kann, kein Raum bliebe.§36 Sbg GdWO 1998 knüpft die Wählbarkeit einer Person (erst) seit der Novelle Landesgesetzblatt 52 aus 2012, ausdrücklich daran, dass am Stichtag in der Gemeinde der Hauptwohnsitz dieser Person besteht. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verlust der Wählbarkeit ausscheidet, sofern am Stichtag ein Hauptwohnsitz in der betreffenden Gemeinde bestanden hat. Der Mandatsverlustgrund des §84 Abs3 litb Sbg GdWO 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019 stellt gerade darauf ab, dass ein Mitglied der Gemeindevertretung die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl – und damit zwangsläufig nach dem Stichtag – verliert. Die von der Anfechtungswerberin vorgebrachte Rechtsansicht (kein Verlust des Mandats durch Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde, da der Hauptwohnsitz am Stichtag in der jeweiligen Gemeinde bestanden habe) würde demgegenüber dazu führen, dass für die Vorschriften des §84 Abs3 litb Sbg GdWO 1998 bzw §25 Z2 GdO 2019, wonach die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl verloren werden kann, kein Raum bliebe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderat, Wahlrecht passives, Wohnsitz, Auslegung eines Gesetzes, Gemeinderecht, Meldewesen, VfGH / MandatsverlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:WII1.2025Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026