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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1, Art140 Abs1 Z1litaLeitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge des Bebauungsplanzonierungsplans soweit damit die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung für ein bestimmtes Grundstück vorgeschrieben wird; Verletzung der Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplans durch den Gemeinderat; Zurückweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Stmk RaumOG 2010 wegen entschiedener SacheRechtssatz
Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 iVm Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit sie jeweils das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, betrifft. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 Abs3, 4 und 8 StROG, idF LGBl 49/2010, sowie des Eventualantrags auf Aufhebung (bestimmter Wort- und Zeichenfolgen) des §26 und §40 StROG wegen entschiedener Sache.Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "Bebauungsplanpflicht," in §3 Abs1 Z7 und §4 in Verbindung mit Deckplan 1 (Bebauungsplanzonierungsplan) des 4.0 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz 04/2018, soweit sie jeweils das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, betrifft. Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wort- und Zeichenfolgen des §40 Abs3, 4 und 8 StROG, in der Fassung Landesgesetzblatt 49 aus 2010,, sowie des Eventualantrags auf Aufhebung (bestimmter Wort- und Zeichenfolgen) des §26 und §40 StROG wegen entschiedener Sache.
Da die Zurückziehung des auf Art140 Abs1 Z1 lita B?VG gestützten Antrags mit Schreiben vom 15.01.2025 lediglich "i.A." (also im Auftrag) des Einzelrichters erfolgte und nicht vom zuständigen richterlichen Organ selbst gefertigt wurde, entfaltet sie keine rechtliche Wirkung für das gegenständliche Verfahren vor dem VfGH. Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher fortzusetzen. Die vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken sind dabei nahezu wortident mit jenen, die vom LVwG Stmk in den zu VfSlg 20.712/2024 protokollierten Verfahren gegen die angefochtenen Bestimmungen erhoben wurden. Daher ist der Gesetzesprüfungsantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Das LVwG führt aus, dass die beteiligte Partei mit Schreiben vom 21.01.2021 einen Antrag auf Erlassung eines Teilbebauungsplanes und mit Eingabe vom 03.08.2022 ein Bauansuchen gemäß §19 Stmk BauG gestellt habe und dass sämtliche Vorfragen iSd §40 Abs8 StROG geklärt gewesen seien. An dieser Annahme vermag die Äußerung des Gemeinderates nichts zu ändern. Offene Sachverhaltsfragen iSd §40 Abs8 StROG, die den Eintritt des Anlassfalles hintanhalten würden, sind nicht ersichtlich. Insoweit ist insbesondere auf das von der beteiligten Partei eingeholte Gutachten vom 17.05.2023 hinzuweisen. Demgegenüber ist für den VfGH nicht erkennbar, welche offenen Sachverhaltsfragen, die nicht im Wege der Erlassung eines Bebauungsplanes geklärt werden können, im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §19 Stmk BauG bestanden hätten. Ein Anlassfall iSd §40 Abs8 StROG ist daher spätestens am 03.08.2022 eingetreten.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat bisher jedoch keinen Bebauungsplan erlassen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Festlegung der Bebauungsplanpflicht, soweit sich diese auf das Grundstück Nr 100/15, EZ632, KG 63110 Engelsdorf, bezieht, eine Eigentumsbeschränkung ist, die nicht mehr von einem angemessenen Verhältnis der öffentlichen und privaten Interessen getragen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Baubewilligung, Gemeinderat, Entscheidungspflicht, Bauverbot, Eigentumsbeschränkung, Baurecht, Raumordnung, Richter, Vertretung nach außen, res iudicata, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G220.2024Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026