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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0309 B 9. April 2020 RS 2Stammrechtssatz
Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (vgl. VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren von der Behörde (nunmehr auch VwG) ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen vergleiche VwGH 7.11.1995, 95/20/0223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024110170.L03Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026