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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52Rechtssatz
Bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen - gemäß § 25a Abs. 3 erster Satz VwGG nicht gesondert mit Revision bekämpfbaren - verfahrensleitenden Beschluss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss (fehlerhaft) einen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält (vgl. etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).Bei der Beiziehung eines Amtssachverständigen handelt es sich um einen - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG nicht gesondert mit Revision bekämpfbaren - verfahrensleitenden Beschluss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Beschluss (fehlerhaft) einen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG und eine Rechtsmittelbelehrung, dass die Revisionserhebung an sich möglich sei, enthält vergleiche etwa VwGH 3.7.2020, Ra 2020/12/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110185.L01Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026