RS Vwgh 2026/1/15 Ra 2025/19/0068

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Veröffentlicht am 15.01.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH Ra 2021/18/0077, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat.Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VwGH Ra 2021/18/0077, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190068.L04

Im RIS seit

10.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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