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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH Ra 2021/18/0077, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat.Im Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat ist die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche VwGH Ra 2021/18/0077, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025190068.L04Im RIS seit
10.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026