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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV einer Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Aufstellung der Verkehrszeichen bei der Einmündung in den der Geschwindigkeitsbeschränkung unterliegenden StreckenabschnittRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Ried vom 19.12.2011, ZVerkR10-40-6-2011.
Die BH Ried verordnete am 19.12.2011 auf der Landesstraße L 1122 Wiesenberger Straße von Straßenkilometer 3,615 bis Straßenkilometer 4,050 in beide Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Im Bereich der Kreuzung der Wiesenberger Straße mit der Tiefenbach-Gemeindestraße bei Straßenkilometer 3,700 und im Bereich der Kreuzung der Wiesenberger Straße mit der Gemeindestraße Baumgarten bei Straßenkilometer 3,950 wurden keine die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h anzeigenden Verkehrszeichen aufgestellt. Auf der mit der angefochtenen Verordnung zwischen den Straßenkilometern 3,615 bis 4,050 beschränkten Strecke der Landstraße L 1122 befindet sich lediglich jeweils am Anfang und am Ende ein die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h anzeigendes Verkehrszeichen. Die auf der Landstraße L 1122 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h ist aber für Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar, die sich der Landstraße L 1122 von der Kreuzung der Wiesenberger Straße mit der Tiefenbach Gemeindestraße bei Straßenkilometer 3,700 oder von der Kreuzung mit der Gemeindestraße Baumgarten bei Straßenkilometer 3,950 nähern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Gerichtsantrag, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:V239.2025Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026