TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 93/08/0009

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

ASVG §308 Abs1;
ASVG §308 Abs2;
ASVG §308 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FSVG §3 Abs1;
GSVG 1978 §129;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0028 E 29. September 1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. August 1991, Zl. Vd-3928/1, betreffend Erstattung von Beiträgen nach § 308 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem an die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt gerichteten Schreiben vom 18. April 1991 die Erstattung von Beiträgen gemäß § 308 ASVG, weil er seit 1. Juli 1989 als Rechtsanwaltsanwärter in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehe.

Diesen Antrag lehnte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt mit Bescheid vom 26. April 1991 mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter in keinem gemäß § 308 Abs. 2 ASVG als pensionsversicherungsfrei bezeichneten Dienstverhältnis stehe.

Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß § 308 ASVG die Aufnahme eines Versicherten "in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2)" voraussetze. Der Klammerausdruck sage aus, daß lediglich die in § 308 Abs. 2 ASVG angeführten pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisse bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen unter die Bestimmung des § 308 ASVG fielen. Nach § 308 Abs. 2 ASVG sei als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aber nur ein Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z. 3, 4 oder 6 ASVG ausgenommen und auch nicht nach § 7 Abs. 2 lit. a ASVG in die Pensionsversicherung einbezogen oder in dem er nach § 7 Z. 1 lit. a bis d ASVG nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert sei.

Rechtsanwaltsanwärter seien aber ausdrücklich nach § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen und nach § 7 Abs. 1 lit. e in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert. Der Beschwerdeführer stehe daher als Rechtsanwaltsanwärter in keinem pensionsversicherungsfreiem Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG, sodaß die Bestimmungen des § 308 ASVG über Überweisungsbetrag und Erstattung von Beiträgen auf ihn nicht angewendet werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 abgelehnt wurde. Über nachträglichen Antrag trat der Gerichtshof die Beschwerde mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten (ergänzten) Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Rechtsauffassung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides entgegen, es müsse nach dem Zweck der Regelung die Bestimmung des § 308 ASVG auch auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter angewendet werden. Dieser Bestimmung liege nämlich die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, daß es bei einem Wechsel innerhalb verschiedener Pensionsversicherungssysteme entweder der Sicherung der bis zum Übertritt in ein neues System bereits erworbenen Anwartschaften bedürfe oder, wenn eine Integration im neuen System nicht möglich sei, die im früheren System geleisteten Beiträge zurückerstattet würden. In Anbetracht dessen könne es sich bei den in § 308 Abs. 2 ASVG genannten Dienstverhältnissen lediglich um eine demonstrative Aufzählung handeln. Eine verfassungskonforme Interpretation lasse kein anderes Ergebnis zu. Es bestünde nämlich keine sachliche Rechtfertigung dafür, daß das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in bezug auf den Anspruch auf Beitragserstattung nach § 308 ASVG anders behandelt würde als die anderen in Abs. 2 dieser Bestimmung aufgezählten Dienstverhältnisse. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde führte überdies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung seiner früheren Altersversorgungsinstitution. Für den Beschwerdeführer komme nämlich nicht einmal eine teilweise Anrechnung der betreffenden Versicherungsmonate, und zwar weder in seinem derzeitigen Dienstverhältnis noch im Rahmen der Altersversorgung der selbständigen Rechtsanwälte, in Betracht. Die Beitragszahlungen stellten sich daher als vollkommen nutzloser Aufwand dar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des dem angefochtenen Bescheid vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens war ausschließlich die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus der Begründung eines Dienstverhältnisses als Rechtsanwaltsanwärter ab 1. Juli 1989 gegenüber der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 Abs. 3 ASVG erwuchs. Die belangte Behörde hat diese Frage mit der Begründung verneint, daß eine der Voraussetzungen für eine solche Erstattung die Aufnahme eines Versicherten in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG sei, der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter aber in keinem solchen Dienstverhältnis stehe.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen, oben wiedergegebenen Einwände sind nicht berechtigt.

Der belangten Behörde ist zunächst darin beizupflichten, daß § 308 Abs. 2 ASVG abschließend definiert, was als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 1 ASVG zu verstehen ist. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, es handle sich hiebei nur um eine "demonstrative Aufzählung", steht der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1982, Zl. 2557/79). Aus diesem Grund scheidet auch eine "verfassungskonforme Interpretation" mit dem vom Beschwerdeführer intendierten Inhalt aus.

Gegen diese Regelung bestehen - unter Mitberücksichtigung des im Beschwerdefall ergangenen ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes - aber auch schon deshalb nicht die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil der vom Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 423 f - angesprochene, durch die Begründung eines Dienstverhältnisses als Rechtsanwaltsanwärter eingeleitete Wechsel von einer Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen zu der (in eine Pensionsversicherung nach diesen Gesetzen nicht integrierten) Altersversorgung der Rechtsanwälte nur darin seinen Grund hat, daß die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der durch das FSVG geschaffenen Möglichkeit einer Einbeziehung in die Sozialversicherung und damit einer Mitberücksichtigung von Vorversicherungszeiten im Rahmen der Wanderversicherung (§ 3 Abs. 1 FSVG, § 129 GSVG) bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Der Verfassungsgerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber dem Umstand Bedeutung zumessen darf, daß eine Berufsgruppe bisher eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung abgelehnt hat (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1987, VfSlg. 11469).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993080009.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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