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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass sich der VwGH in seiner Rechtsprechung nicht zu jeglichen denkbaren Sachverhaltskonstellationen geäußert hat, führt für sich genommen nicht dazu, dass Rechtsprechung des VwGH im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG fehlte (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN). Die vom BVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Begründung, mit der es die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG bejaht hat, läuft darauf hinaus, dass es sich - obgleich es nicht die Ansicht vertritt, von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen zu sein - bloß vergewissern möchte, dass es die der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmenden Leitlinien im konkreten Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Ein solches Ansinnen ist aber von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfasst (vgl. - dort im Zusammenhang mit der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK - zu einer ähnlich gelagerten Begründung des BVwG für die Zulässigkeit der Revision, womit dieses VwG der Sache nach dasselbe Ziel verfolgte, VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).Dass sich der VwGH in seiner Rechtsprechung nicht zu jeglichen denkbaren Sachverhaltskonstellationen geäußert hat, führt für sich genommen nicht dazu, dass Rechtsprechung des VwGH im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG fehlte vergleiche etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN). Die vom BVwG im vorliegenden Fall vorgenommene Begründung, mit der es die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bejaht hat, läuft darauf hinaus, dass es sich - obgleich es nicht die Ansicht vertritt, von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen zu sein - bloß vergewissern möchte, dass es die der Rechtsprechung des VwGH zu entnehmenden Leitlinien im konkreten Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Ein solches Ansinnen ist aber von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht erfasst vergleiche - dort im Zusammenhang mit der nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK - zu einer ähnlich gelagerten Begründung des BVwG für die Zulässigkeit der Revision, womit dieses VwG der Sache nach dasselbe Ziel verfolgte, VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, 0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025200006.J01Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026