RS Vwgh 2026/1/8 Fr 2025/20/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32
AVG §33
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2025/20/0025
Fr 2025/20/0026
Fr 2025/20/0027

Rechtssatz

Bei der Berechnung, ob die einem Verwaltungsgericht für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist, ist im Anwendungsbereich des VwGVG aufgrund des § 17 VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf § 32 und § 33 AVG abzustellen (vgl. VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN; siehe weiters zu einem Fall, in dem diese Bestimmungen zur Berechnung der Entscheidungsfrist herangezogen wurden, etwa VwGH 6.3.2023, Fr 2023/19/0002).Bei der Berechnung, ob die einem Verwaltungsgericht für die Entscheidung zur Verfügung stehende Frist abgelaufen ist, ist im Anwendungsbereich des VwGVG aufgrund des Paragraph 17, VwGVG, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf Paragraph 32 und Paragraph 33, AVG abzustellen vergleiche VwGH 30.9.2022, Fr 2022/20/0041, mwN; siehe weiters zu einem Fall, in dem diese Bestimmungen zur Berechnung der Entscheidungsfrist herangezogen wurden, etwa VwGH 6.3.2023, Fr 2023/19/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2025200024.F03

Im RIS seit

03.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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