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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2024/05/0007 B 29. April 2025 RS 1 (hier: ohne den Hinweis auf § 32 VwGG)Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages setzt die Säumnis des VwG voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieses VwG, über den bei ihm eingebrachten Antrag mit Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis des VwG, so ist der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. zur gleichgelagerten Systematik der Säumnisbeschwerde VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004). Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008; 4.10.2016, Fr 2016/11/0014). Dass das VwG den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den VwGH, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen (vgl. wiederum VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008).Die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrages setzt die Säumnis des VwG voraus, dessen Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieses VwG, über den bei ihm eingebrachten Antrag mit Erkenntnis oder Beschluss zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis des VwG, so ist der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen vergleiche zur gleichgelagerten Systematik der Säumnisbeschwerde VwGH 31.1.2024, Ko 2023/03/0004). Ist der Fristsetzungsantrag mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Vorlage von vornherein unzulässig, ist er gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008; 4.10.2016, Fr 2016/11/0014). Dass das VwG den Fristsetzungsantrag nicht schon selbst gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG zurückgewiesen hat, steht einer Zurückweisung durch den VwGH, der gemäß Paragraph 32, VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen hat, nicht entgegen vergleiche wiederum VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:FR2025200024.F02Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026