RS Vwgh 2026/1/19 Ra 2024/14/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0286 E 18. November 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf vergleiche etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären vergleiche etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140167.L03

Im RIS seit

05.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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