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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/18/0286 E 18. November 2021 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären (vgl. etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).Der VwGH erkennt in seiner Judikatur zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das VwG, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf vergleiche etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). Dies gilt auch dann, wenn sich nach der mündlichen Verhandlung relevante Sachverhaltsänderungen ergeben, die in einer weiteren Verhandlung zu erörtern gewesen wären vergleiche etwa - argumentum e contrario - VwGH 17.6.2021, Ra 2021/19/0199, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140167.L03Im RIS seit
05.02.2026Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026