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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2018 §141Rechtssatz
Die Revision ist bereits dann unzulässig, wenn, das VwG in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren seine Entscheidung auf mehrere, die Ausscheidensentscheidung jeweils für sich tragende Gründe stützt und die Revisionswerberin bereits zu einem dieser tragenden Gründe keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag (vgl. etwa VwGH 18.6.2023, Ra 2020/04/0146, Rn. 23 f, mwN).Die Revision ist bereits dann unzulässig, wenn, das VwG in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren seine Entscheidung auf mehrere, die Ausscheidensentscheidung jeweils für sich tragende Gründe stützt und die Revisionswerberin bereits zu einem dieser tragenden Gründe keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag vergleiche etwa VwGH 18.6.2023, Ra 2020/04/0146, Rn. 23 f, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L08Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026