Index
E6JNorm
BVergG 2018 §138Rechtssatz
Die Aufforderung eines Auftraggebers an einen Bieter, Erklärungen und Urkunden vorzulegen, deren Übermittlung nach den Ausschreibungsunterlagen gefordert war, die jedoch nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt wurden, widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nicht hingegen die Aufforderung, ein Angebot zu erläutern oder einen offensichtlichen sachlichen Fehler zu berichtigen. Letzteres setzt aber unter anderem voraus, dass die Erläuterung oder Berichtigung nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn. 39).Die Aufforderung eines Auftraggebers an einen Bieter, Erklärungen und Urkunden vorzulegen, deren Übermittlung nach den Ausschreibungsunterlagen gefordert war, die jedoch nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt wurden, widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nicht hingegen die Aufforderung, ein Angebot zu erläutern oder einen offensichtlichen sachlichen Fehler zu berichtigen. Letzteres setzt aber unter anderem voraus, dass die Erläuterung oder Berichtigung nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn. 39).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0131 Archus und Gama VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L07Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026