RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Aufforderung eines Auftraggebers an einen Bieter, Erklärungen und Urkunden vorzulegen, deren Übermittlung nach den Ausschreibungsunterlagen gefordert war, die jedoch nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt wurden, widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nicht hingegen die Aufforderung, ein Angebot zu erläutern oder einen offensichtlichen sachlichen Fehler zu berichtigen. Letzteres setzt aber unter anderem voraus, dass die Erläuterung oder Berichtigung nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn. 39).Die Aufforderung eines Auftraggebers an einen Bieter, Erklärungen und Urkunden vorzulegen, deren Übermittlung nach den Ausschreibungsunterlagen gefordert war, die jedoch nicht innerhalb der Frist zur Einreichung der Angebote vorgelegt wurden, widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung, nicht hingegen die Aufforderung, ein Angebot zu erläutern oder einen offensichtlichen sachlichen Fehler zu berichtigen. Letzteres setzt aber unter anderem voraus, dass die Erläuterung oder Berichtigung nicht der Einreichung eines neuen Angebots gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 11.5.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn. 39).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0131 Archus und Gama VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L07

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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