RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2022/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
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97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0015 E 4. Juli 2016 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit einer nachträglichen inhaltlichen Änderung eines Angebots (im offenen und nicht offenen Verfahren) durchwegs verneint. Nach der hg. Rechtsprechung zu behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; vgl. den hg. B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN). Wird das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert (vgl. das hg. E vom 28. Dezember 2012, 2009/04/0120, mwN).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung die Möglichkeit einer nachträglichen inhaltlichen Änderung eines Angebots (im offenen und nicht offenen Verfahren) durchwegs verneint. Nach der hg. Rechtsprechung zu behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; vergleiche den hg. B vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN). Wird das ursprüngliche Angebot, das nicht der Ausschreibung entsprach, erst aufgrund der im Rahmen des Aufklärungsgespräches angebotenen Leistung ausschreibungskonform, so wird dadurch das Angebot inhaltlich verändert und damit die Wettbewerbsstellung des Bieters (zu Lasten der Mitbieter) unzulässig verbessert vergleiche das hg. E vom 28. Dezember 2012, 2009/04/0120, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L06

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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