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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Ein Bieter kann im Nachprüfungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der bekämpften, sein Angebot betreffenden Ausscheidensentscheidung nicht die behauptete Ausschreibungswidrigkeit des Angebots des verbliebenen Bieters und die daraus abgeleitete Verletzung im Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens geltend machen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L05Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026