RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2022/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2025
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0020 B 10. Jänner 2023 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein als rechtswidrig moniertes Unterlassen eines Widerrufs in Zusammenhang mit einer Ausscheidensentscheidung ist nicht als "Entscheidung" (im Sinn des § 2 Z 15 BVergG 2018) zu qualifizieren (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn. 24 bis 32). Das geltend gemachte Unterlassen eines (behaupteter Maßen) zwingend gebotenen Widerrufs des Vergabeverfahrens ist nur dann in Bezug auf die angefochtene Ausscheidensentscheidung rechtlich relevant, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des unterlassenen Widerrufs die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung bewirkt (Rn. 33 bis 45, insb. Rn. 37; siehe weiters VwGH 31.3.2022, Ra 2022/04/0015, Rn. 12 f).Ein als rechtswidrig moniertes Unterlassen eines Widerrufs in Zusammenhang mit einer Ausscheidensentscheidung ist nicht als "Entscheidung" (im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 15, BVergG 2018) zu qualifizieren (VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0014, Ra 2021/04/0081, Rn. 24 bis 32). Das geltend gemachte Unterlassen eines (behaupteter Maßen) zwingend gebotenen Widerrufs des Vergabeverfahrens ist nur dann in Bezug auf die angefochtene Ausscheidensentscheidung rechtlich relevant, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des unterlassenen Widerrufs die Rechtswidrigkeit der Ausscheidensentscheidung bewirkt (Rn. 33 bis 45, insb. Rn. 37; siehe weiters VwGH 31.3.2022, Ra 2022/04/0015, Rn. 12 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040010.L04

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten